Sehr geehrter Ratsuchender ich möchte mich für Ihre Anfrage bedanken und diese anhand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Bei Mangelhaftigkeit der übergebenen Sache stehen dem Käufer eines Gebrauchtwagens primär folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Nach § 439 BGB
Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung verlangen, sollte diese scheitern so kann er nach § 440
, 323
, 326
V BGB vom Kaufvertrag zurückzutreten oder nach § 441 BGB
den Kaufpreis mindern.
Grundvoraussetzung ist hier, dass die Sache bereits bei Übergabe die von Ihnen beschriebenen Mängel hatte.
Diese Ansprüche stehen Ihnen gegen den Verkäufer zu.
Die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise des Händlers stellt ein so genanntes Agenturgeschäft da. D.h. das Autohaus verkauft im Auftrag des Kunden. Ihr Vertragspartner und somit der Ansprechpartner für die Geltendmachung Ihrer Rechte bei Vorliegen eines Mangels ist der Kunde, der den Auftrag erteilt hat.
Der Händler ist nur dann in Ausnahmefällen selbst Vertragspartei, wenn für den Kunden der Wille des Händlers im Namen des Auftraggebers zu handeln nicht erkennbar hervorgetreten ist oder ein verschleiertes Eigengeschäft des Händlers vorliegt. Da der Sachverhalt hierzu unbekannt ist, gehe ich bei meiner Beantwortung davon aus, dass hier der Auftraggeber Ihr Vertragspartner ist.
Die Tatsache, dass eine schriftliche Fixierung Ihres mündlich geschlossenen Vertrages nicht vorliegt ist unschädlich.
Da aus Ihrem Vortrag nicht erkennbar ist, dass ein Haftungsausschluss vereinbart wurde, empfehle ich Ihnen deshalb, Ihren Vertragspartner zu kontaktieren und ihn über die Mängel aufzuklären, ihn zu einer Nacherfüllung aufzufordern und Ihm dafür eine angemessene Frist zu setzten.
Dabei ist für Beweiszwecke immer ein schriftliches Vorgehen mittels eines Einschreibens mit Rückschein ratsam.
Die regelmäßige Verjährungsfrist für die beschriebenen Ansprüche beträgt 2 Jahre ab Ablieferung der Sache.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben und Wünsche Ihnen Alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Nymphenburger Str. 179
80634 München
Tel. 089/96194363
sylvia.vetter@online.de
Den Vertragspartner kenne ich leider nicht. Habe ihn nie zu Gesicht bekommen. Das Autohaus hat uns versprochen, den Wagen vor Übergabe komplett (auf Mängel) zu überprüfen und zu reinigen.
Bei der Übergabe habe ich das Auto so bekommen wie es noch bei der Probefahrt war,es wurde nicht gereinigt. Über Mängel wurde nicht aufgeklärt, der Händler sagte mir nur das Alles Okay ist.
Vielleicht hat er die Mängel vorsätzlich verschwiegen oder auch das Auto gar nicht überprüft wie vereinbart war.
Bei der angeblichen Nachbesserung hat der Händler mir nur gesagt was kaputt ist aber für die Reparatur wären Sie wohl nicht zuständig.
Um nochmal auf das Radio zurückzukommen, das Radio funktionierte bei Übergabe. Nachdem ich das Lenkrad in der Höhenverstellung geändert habe roch es förmlich verbrannt, danach ging das Radio nicht mehr.
Bei der angeblichen Nachbesserung hat sich herausgestellt das Kabel am Radio nicht isoliert waren und dadurch ein Kabelbrand entstanden ist, Dadurch muß auf der Platine des Radios was verschmort sein das es deswegen nicht mehr funktioniert.
Sehr geehrter Ratsuchender ich möchte Ihre Nachfrage beantworten.
Sie haben gegen den vermittelnden Händler einen Anspruch Ihnen die Daten des Auftraggebers mitzuteilen.
Der Händler als Vertreter müsste dann persönlich aus diesem Vertragsverhältnis haften, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so z.B. wenn er dem Auftraggeber ein Mindestpreis versprochen hätte oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss persönlich beeinflusst hat.
An das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Es ist aber in Ihrem Fall davon auszugehen, dass hier der Händler persönlich haftet, da er wie ein Quasiverkäufer aufgetreten ist und Ihr Vertrauen dadurch erweckt hat, dass er Ihnen versprach den Wagen auf Mängel durchzusehen, dies aber nach Ihrer Schilderung wohl nicht geschehen ist.
Wenn Sie also gegen den Händler vorgehen möchten, so handelt es sich nicht um kaufrechtliche Ansprüche sondern einen eigenen Anspruch gegen den Händler. Sie können verlangen so gestellt zu werden, wie Sie ohne das schädigenden Verhalten des Händlers gestanden hätten. Der Händler muss somit nicht selbst reparieren er muss Ihnen den Schaden ersetzen.
Sollten Sie beweisen können, dass der Händler arglistig Mängel verschwiegen hat, so können Sie Ihre Willenserklärung zum Kauf anfechten. Eine arglistige Täuschung wurde bisher von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Gebrauchtwagenhändler es vorsätzlich unterlässt den Käufer von einer Unterlassenen Untersuchung aufzuklären.
Bezüglich des Autoradios haben sie auch einen Anspruch. Da die falsche Isolierung bereits bei Übergabe vorlag und den Schaden verursachte.
Ich hoffe ich konnte Ihnen alle Fragen beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Vetter