Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für Ihre Frage und des damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grundsätzlich ist es richtig, dass bei der gemeinsamen Veranlagung beide Ehepartner für die Steuernachzahlungen haften. Aus diesem Grund wäre möglicherweise eine getrennte Veranlagung, die in bestimmt Fällen auch rückwirkend möglich ist, für die Zukunft sinnvoll. Solche rückwirkenden Fälle sind immer dann gemeint, wenn eine Steuererklärung noch nicht abgegeben worden ist oder aber sich eine Steuererklärungseinspruchsverfahren befindet, und zuvor eine gemeinsame Veranlagung erklärt worden ist. Letzteres ist jedoch Einzelfall abhängig.
Die Trennung der Veranlagung (§ 26 EStG
) beantragen sie formlos bei ihrem zuständigen Finanzamt. Sie können unter Hinzufügung der gemeinsamen Steuernummer, und insbesondere ihrer Steuernummer, die getrennte Veranlagung beantragen. Mit in das Schreiben gehört ab welchem Jahr sieht die getrennte Veranlagung beantragen. Dies dürfte bei ihnen das Jahr nach dem letzten rechtskräftigen Steuerbescheid sein. Gleichzeitig sollten Sie das Finanzamt bitten, eine Bestätigung über die zukünftige Veranlagungsart zu übersenden. Sodann sollten bei künftigen Steuererklärungen eine gemeinsame Veranlagung nicht mehr stattfinden.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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