Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für das Vorliegen einer doppelten Haushaltführung müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Unterhalten eines eigenen Hausstandes
Dazu ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer eine eigene Wohnung innehat, diese "eigene Wohnung" ist in der Regel bereits anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer die Wohnung aus einem eigenen Recht (z.B. Miete) nutzt oder wenn ihm ein abgeleitetes Nutzungsrecht zusteht. Dies kann z.B. bei einer eheähnlichen Gemeinschaft ergeben, wenn z.B. eine Kostenbeteiligung an der Miete gegeben ist oder an den Kosten der gemeinsamen Lebensführung, so dass im Ergebnis eine gemeinsame Haushaltsführung besteht.
Soweit Sie und Ihre Frau bereits in Hamburg eine solche -zumindest-gemeinsame Haushaltsführung hatten, wäre diese Voraussetzung gegeben.
Auf die melderechtlichen Bestimmungen kommt es hierbei nicht an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse.
2. Lebensmittelpunkt am Ort des eigenen Hausstandes
Nach Ihren Angaben lag Ihr Lebensmittelpunkt zunächst in Hamburg und nun in Nürnberg. Die Voraussetzungen scheinen daher gegeben.
3. Zusätzliche Wohnung am Ort der auswärtigen Beschäftigung
Auch diese zusätzliche Wohnung liegt bei Ihrer Frau in München vor, so dass die Voraussetzunge gegeben ist.
4. Berufliche Veranlassung
Nach Ihren Angaben haben Sie bereits seit 2004 den Lebensmittelpunkt in Hamburg, Ihre Frau hat die Wohnung in München aufgrund der Aufnahme der Tätigkeit in 2005 bezogen. In Bezug auf die berufliche Veranlassung sehe ich daher kein Problem.
Insoweit sind die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung nach Ihren Angaben in Bezug auf Ihre Frau gegeben.
Sie können daher die Kosten, wie z.B. die Fahrtkosten für Ihre Frau auch bereits seit Beginn der doppelten Haushaltsführung geltend machen.
Aus steuerlichen Gründen ist eine Meldung Ihrer Frau meines Erachtens nicht notwendig, doch sind Sie nach § 11 Melderechtsrahmengesetz verpflichtet, sich bei Bezug einer Wohnung bei der Meldebehörde zu melden. Dies gilt auch für mehrere Wohnungen, wobei dann eine Hauptwohnung zu bestimmen ist.
Soweit Ihre Frau sich entsprechend der Hauptwohnung an Ihrem Familienwohnsitz in Nürnberg meldet und als Nebenwohnung die Wohnung in München angibt, kann auch eine Zweitwohnungssteuer nicht durch die Stadt München erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bei Verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten bei einer beruflich bedingten Zweitwohnung eine Diskriminierung der Ehe ( Art. 6 GG
) darstellt (BVerfG, 1 BvR 1232/00
, 1 BvR 2627/03
).
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