Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zu 1.)
Sie müssen die Zweitwohnung in München binnen eines Monats anmelden, d.h. wenn Sie umgezogen sind und sich umgemeldet haben (BW), wird Ihre Wohnung in München zur Zweitwohnung.
Zu 2.)
Die Frage ist, sind Sie schon umgemeldet? Haben Sie sich schon bei Ihrer Freundin meldetechnisch angemeldet? Wenn ja, müssen Zweitwohnsitzsteuer zahlen. Wenn nein, besuchen Sie Ihre Freundin nur.
Zu 3. und 4.)
Für die doppelte Haushaltsführung müssen Sie sich an den Kosten beteiligen und Sie müssen den Lebensmittelpunkt nachweisen, dieser lässt sich am besten über einen Umzug, also eine Ummeldung nachweisen und dann sind Sie wieder bei der Zweitwohnung.
Zu 5.)
Die Beteiligung an der Miete und den BK ist das übliche, wenn Sie darüber keine Nachweise haben, können Sie auch argumentieren, dass Sie sich an den anderen üblichen Lebenshaltungskosten beteiligt haben, Einkäufe etc. Ansonsten erfolgen die Nachweise über Kontoauszüge.
Zu 6.)
Nein, dies hat keine Auswirkungen auf Ihre Freundin.
Zu 7.)
Wenn Sie sich schon in 2019 umgemeldet haben, dann sollten Sie auf die Stadtverwaltung München zugehen und sich melden. Gleichzeitig erklären Sie die doppelte Haushaltsführung, zu den absetzbaren Kosten gehört auch die Zweitwohnsitzsteuer. Falls Sie sich erst in 2020 umgemeldet haben, starten Sie erst in 2020 damit. Denn offiziell hatten Sie nur einen Wohnsitz in 2020.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Hallo,
was vielleicht nicht klar wurde: Ich bin nicht umgezogen und ich habe mich nicht umgemeldet. Mein Hauptwohnsitz ist seit 2012 München. Mein Lebensmittelpunkt hat sich durch die Geburt unseres Kindes nur immer stärker nach Baden-Württemberg verlagert. Aber ich bin weiterhin mit meinem Hauptwohnsitz in München gemeldet, meine Freundin hat ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg - ich pendele nur zwischen diesen beiden Hauptwohnsitzen.
Die Frage ist, ob ich in dieser Konstellation verpflichtet bin, meinen Hauptwohnsitz umzumelden, um die doppelte Haushaltsführung geltend machen zu können und entsprechend in München Zweitwohnsitzsteuer bezahlen muss oder ob ich das auch ohne Ummeldung kann und weiterhin mit meinem Hauptwohnsitz in München gemeldet sein kann. Würde in dem Fall als Nachweis meines Lebensmittelpunkts ausreichen, dass mein Kind und auch meine Eltern, Freunde usw. am Wohnort meiner Freundin leben?
Und daran anschließend: Wenn ich mich zwingend ummelden müsste, um die doppelte Haushaltsführung geltend zu machen, wie kann ich das Problem lösen, dass ich das in 2019 nicht getan habe und keine Zweitwohnsitzsteuer bezahlt habe - auch in Hinblick auf mögliche Strafzahlungen. Oder kann ich die doppelte Haushaltsführung dann ganz einfach nicht für 2019 geltend machen, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ich meinen Zweitwohnsitz offiziell angemeldet habe?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung ist ein Recht, keine Pflicht.
Grundsätzlich müssen Sie sich nicht ummelden, allerdings könnte das Finanzamt Ihren Vortrag, dass sich Ihr Lebensmittelpüunkt verlagert hat, anzweifeln, Sie müssten dann über Belege (Einkäufe etc.) nachweisen, dass sich Ihr Lebensmittelpunkt verlagert hat und dass Sie sich an den Kosten beteiligen. Daher wird es für Sie schwer, die doppelte Haushaltsführung nachzuweisen, wenn Ihr "Meldewohnsitz" noch in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes ist.
Das Bundesmeldegesetz bestimmt, dass Sie sich 6 Monate nach dem Einzug in eine Wohnung beim Einwohnermeldeamt melden müssen (wenn Sie noch eine andere Wohnung haben, sonst sind es 2 Wochen). Aber den konkreten Einzug und das Datum können Sie selbst bestimmen, dies lässt sich in Ihrer Konstellation schwer nachprüfen.
Daher sollten Sie sich ummelden, was vieles einfacher machen würde. Wenn SIe sich ummelden, geben Sie einfach an, dass die BW Wohnung jetzt Ihre Hauptwohnung ist. In der Steuererklärung können Sie dann dennoch schon das ganze Jahr geltend machen, da das FA den Lebensmittelpunkt prüft, mit den oben erwähnten Problemen).
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt