Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne nachfolgend beantworte.
Die steuerliche Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung erfolgt im Wege des Werbungskostenabzugs (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG
).
Voraussetzungen für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG
):
- Der Arbeitnehmer muss außerhalb des Ortes beschäftigt sein, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält und
- der Arbeitnehmer muss auch am Beschäftigungsort wohnen (ZweitWOHNUNG). Eine Wohnung in der Nähe des Beschäftigungsortes steht einer Wohnung am Beschäftigungsort insofern gleich.
Die zweite Voraussetzung ist gegeben, da Ihre Tochter unter der Woche in Köln lebt, in Leverkusen arbeitet und nur an den Wochenenden ins Saarland fährt.
Dies wäre auch der Fall, wenn sie Köln zu ihrem Haupt- bzw Erstwohnsitz macht.
Allerdings verlangt die erste Voraussetzung, dass ein Arbeitnehmer AUSSERHALB des Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand hat. Entscheidend ist demnach, wo Ihre Tochter den eigenen Hausstand unterhält.
Für die Abgrenzung des eigenen Hausstandes vom Ort der Zweitwohnung kommt es nicht auf den melderechtlichen Wohnort an.
Vielmehr ist der eigene Hausstand dort, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Dies ist bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig der tatsächliche Wohnort seines Ehepartners bzw. seiner Familie. Bei anderen Arbeitnehmern ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort, wo die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Die persönlichen Beziehungen ergeben sich insbesondere aus Bindungen an Personen, wie z.B. Eltern oder Verlobte.
Ihre Tochter unterhält eine gemeinsame Wohnung mit Ihrem Lebensgefährten im Saarland. Außerdem leben Sie als Ihr Vater dort.
Daher wird man davon ausgehen können, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen Ihrer Tochter im Saarland liegt. Das bedeutet, dass in Köln kein eigener Hausstand vorliegt. Dies wiederum hat zur Folge, dass sich an der Möglichkeit, die doppelte Haushaltsführung geltend zu machen, nichts ändert, wenn Ihre Tochter die melderechtlichen Wohnsitze "tauscht".
Nach meiner Auffassung ist dieser "Tausch" aber gar nicht erforderlich. Von der Steuer sind notwendige Mehraufwendungen abzugsfähig. Hierunter fallen auch die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung. Als solche sind deren tatsächliche Kosten anzuerkennen. Dazu gehört auch die für diese Wohnung zu entrichtende Zweitwohnungssteuer. Ihre Tochter kann die Kosten für die Zweitwohnungssteuer also grundsätzlich im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit geltend machen.
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Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
habe ich Sie so richtig verstanden:
- melderechtlich spielt es keine Rolle, was als Haupt- bzw. Zweitwohnsitz gemeldet wird
-also eigener Hausstand im Saarland als Zweitwohnsitz und "Zweitwohnung" in Köln ( Arbeitsstelle ) als Hauptwohnsitz geht
-wenn keine Zweitwohnsteuer gezahlt wird ist die Ersparnis doch größer als bei einer steuerlichen Absetzung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
mfg
Horst Müller
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
1. Es spielt steuerrechtlich keine Rolle was melderechtlich als Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldet ist. Für die steuerrechtliche Einstufung ist allein maßgeblich wo der eigene Hausstand liegt (im Falle Ihrer Tochter ist das im Saarland) und dass dieser Hausstand nicht am Beschäftigungsort (im Falle Ihrer Tochter Köln bzw. Leverkusen = steuerrechtlich Zweitwohnung) liegt.
2. Damit geht das von Ihnen vorgeschlagene Konstrukt.
3. Das kommt darauf an. Es ist richtig, dass Sie die Werbungskosten nicht 1:1 erhalten. Allerdings steigt die Steuerbelastung jedes zusätzlichen Euros bei zunehmendem Einkommen durch die Steuerprogression an.
Vereinfacht ausgedrückt werden die Werbungskosten von den Einkünften abgezogen und das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuerschuld. Die Einkommensteuerschuld wird berechnet indem auf das zu versteuernde Einkommen der Grundtarif (§32 a EStG
) angewendet wird (= so genannte tarifliche Einkommensteuer). Die tarifliche Einkommensteuer wird dann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen um weitere Positionen vermindert bzw. erhöht. Das Ergebnis hieraus ist die so genannte festzusetzende Einkommensteuer. Hiervon werden die Einkommensteuervorauszahlungen abgezogen. Das Ergebnis ist dann entweder eine Steuernachzahlung oder eine Steuererstattung.
Die festgesetzte Einkommensteuer wiederum ist die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Auch bemisst sich die evtl. zu zahlende Kirchensteuer nach der Einkommensteuer.
Beispiel für das Jahr 2009:
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 30.000 € beträgt die
Einkommensteuer: 5.698 € und der
Solidaritätszuschlag: 313,39 €.
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 31.000 € beträgt die
Einkommensteuer: 6017 € und der
Solidaritätszuschlag: 330.93 €.
Es kann sich also im Einzelfall lohnen, beide Varianten (Werbungskostenabzug und Kostenvermeidung) auszurechnen und die Ergebnisse gegenüber zu stellen.
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Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Nachfrage geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen