Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung, die keine umfassende persönliche Beratung ersetzen kann, wie folgt:
1.
Es besteht die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 626 BGB
).
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist der Zahlungsverzug des Arbeitgebers. Der Lohnrückstand darf nicht unerheblich sein. Es genügt aber auch Verzug über einen längeren Zeitraum.
Der Arbeitgeber muss jedoch vorher erfolglos abgemahnt werden.
Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich auf, den rückständigen Lohn innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.
2.
Sie können selbst bestimmen, für wann die Kündigung gelten soll. Eine Kündigungsfrist müssen Sie nicht einhalten.
Wegen des Weihnachtsgeldes sollte das Arbeitsverhältnis - vorbehaltlich einer genaueren Prüfung - nicht vor dem 31.03.2013 beenden.
3.
Bezüglich der Kündigung wegen Zahlungsverzugs verweise ich auf folgende Urteile:
LAG Nürnberg, Urt. v. 04.07.2001 - 4 Sa 656/00
BAG, Urt. v. 26.07.2007 - 8 AZR 796/06
.
4.
Da die Kündigung eine einseitige Erklärung ist, muss Sie nicht von Ihrem Arbeitgeber angenommen oder bestätigt werden.
Die schriftliche Kündigung muss enthalten, dass
Sie das bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos bzw. zum x.y. aus wichtigem Grund (Zahlungsverzug) kündigen.
Die Kosten für den Anwalt richten sich nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert beträgt 1/4 des Brutto-Jahresentgeltes.
Bei einem Monatseinkommen von 2000 € brutto betragen die Anwaltskosten je nach Umfang der Tätigkeit beispielsweise 224,91 € bis 546,69 €.
Abmahnung und Kündigung können Sie selbst aussprechen. Sollte es Probleme geben, sollten Sie sich an einen Kollegen vor Ort wenden, der alle Unterlagen prüfen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Im Klartext heißt das also, ich mahne die rückständigen Lohnzahlungen an.
Mein Arbeitgeber zahlt innerhalb von 14 Tagen, und ich stehe da und werde die neue
Stelle nicht antreten können weil ich 7 Monate Kündigungsfrist habe ?
In diesem Fall entsteht mir doch ein klarer Nachteil, wie soll ich mich für eine Stelle bewerben
mit einer derart langen Kündigungsfrist ?
Ebenso habe ich, glaube ich, richtig verstanden das Sprüche wie :
Jeder kann sofort gehen, keiner zwingt euch hier zu arbeiten, jeder der nicht mitzieht kann gehen,
keine Auswirkungen haben und diese Drohungen und/oder Nötigungen stillschweigend zu ertragen sind und keinerlei Auswirkungen haben ?
Oder wäre ein ärztliches Attest hilfreich weil man die psychischen Folgen nicht ertragen kann ?
Bleibt mir somit nichts anderes übrig, meine e.v.t neue Stelle abzusagen, zu warten bis mein Arbeitgeber weitere Leistungen streicht oder kürzt, letztlich vielleicht in ein paar Monaten den Laden schließt und ich dann auf der Straße stehe ?
Über eine nochmalige kurze Antwort würde ich mich sehr freuen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Vereinbarung einer Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer, die genauso lang ist wie für den Arbeitgeber, ist zulässig (Umkehrschluss aus § 622 Abs. 6 BGB
).
Das ist für Sie, wenn der Arbeitgeber Sie kündigen wollte, vorteilhaft.
Ob die Äußerungen als Drohung oder Nötigung zu verstehen sind, kann nicht abschließend gesagt werden.
Vielmehr könnte darunter ein Verzicht auf die Kündigungsfrist verstanden werden.
Wichtige Kündigungsgründe sind u.a. die Gefährdung der Gesundheit (Mobbing), Beleidigungen, Belästigungen und bewusste Kränkungen. Diese Gründe sind dann von Ihnen zu beweisen. Ein ärztliches Attest ist hilfreich.
Leider ist die Ausicht auf einen besseren Job, kein Grund zur außerordentlichen Kündigung.
Möglich bliebe eine Einigung mit dem Arbeitgeber (mit Hinweis, jeder könne jederzeit gehen) oder aber bei der alten Arbeitstelle nicht mehr zu erscheinen mit der Gefahr von Schadensersatzansprüchen wegen Vertragsbruchs.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt