Sehr geehrter Rechtssuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben gegenüber dem Händler von dem Ihnen zustehenden Recht auf Nacherfüllung (hier: Nachbesserung der Kaufsache) Gebrauch gemacht. Dieses Recht steht Ihnen unabhängig davon zu, ob der Verkäufer den Mangel verschuldet hat. Denn der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet eine mangelfreie Sache zu liefern.
Nimmt der Käufer den Verkäufer auf Nacherfüllung in Anspruch, muss der Verkäufer sämtliche Kosten tragen, die erforderlich sind, um die Nacherfüllung durchzuführen, § 439 Abs. 2 BGB
.
Der Verkäufer kann die Nachbesserung nur verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Kosten der Nacherfüllung den Wert der Kaufsache - voraussgesetzt sie wäre mangelfrei - erheblich übersteigen würde.
Nach § 650 BGB
kann ein Werkunternehmer die im Kostenvoranschlag berechneten Kosten überschreiten, wenn die Erbringung der Werkleistung nicht ohne eine Überschreitung des Kostenvoranschlags möglich ist. Dies ist bei Ihnen der Fall.
Fordern Sie deshalb den Händler unter Fristsetzung auf, die Rechnung zu begleichen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver R. Klein
Rechtsanwalt
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