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privat KFZ an Händler verkauft!Gewährleistung??

8. März 2007 23:29 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

sehr geehrte Damen und Herren,

ich (privatperson)habe mein Fahrzeug an einem KFZ Händler verkauft der über internet mein inserat gelesen hat und telefonisch das auto bei mir reservieren lassen hat.Das Fahrzeug wurde dann von einem Bekannten des händler abgeholt.
Ich habe ihn auf alle mängel die mir bekannt waren telefonisch hingewiesen und auch vertraglich festgehalten,außerdem habe ich vetraglich festgehalten das das fahrzeug erhebliche technisch und optische mängel hat,sowie auch bastlerfahrzeug im vetrag notiert.Außerdem habe jegliche art von gewährleistung bzw sachmangelhaftung ausgeschlossen.Der bekannte hat auch vor ort den wagen überprüft und den wagen schließlich über 500 km zum händler standort mit den wagen zurückgefahren
Das Fahrzeug ist nun beim Händler angekommen.
Nun aber meldet sich der händler un meint das das fahrzeug ´´schrott´´ ist und das die kupplung verschlissen sei und das fahrzeug ein Re-import sei (Fahrzeug hat aber einen Deutschen Brief).Er meint ich hätte das verschwiegen was aber nicht stimmt.Er will dadurch den Preis senken und fordert 10% vom kaufpreis zurück.Wenn ich das nicht machen sollte droht er mit anwalt.
Meine frage ich wie soll ich vorgehen??Ich habe doch als privatperson die gewährleistung ausgeschlossen sowie wie geschrieben bastlerfahrzeug im vetrag angeben.Außerdem muss doch ein händler in der lage sein,verschleissteile wie z.b die kupplung vorort zu bemerken und nicht nach 500 km.Er will nur den preis drücken weil am telefon meinte noch der händler (käufer)komme sofort und kaufe ohne gewährleistung.
Muss ich aber dem händler eine gewährleistng geben und was soll ich machen wird er ein anwaltschreiben ansetzt??
Danke für ihre Hilfe

gruß

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.

Davon ausgehend, dass im Vertrag die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde, dürfte es dem Käufer schwerfallen, die begehrte Minderung geltend zu machen. Im Streitfalle müsste der Käufer Ihnen beweisen, dass sie die gerügten Mängel kannten und arglistig verschwiegen haben. Dies dürfte gerade bei einem Verschleissteil wie der Kupplung regelmäßig schwerfallen. Dies zumindest dann, wenn zum Zeitpunkt der Übergabe keine, für Sie erkennbaren Anzeichen vorlagen, dass selbige defekt sein könnte.

Auch dürfte nach diesseitiger Ansicht die Frage des Re-Imports, so sie denn überhaupt wussten, dass es ein solcher war, nicht erheblich für ein Minderungsbegehren sein. Ebenso stellt sich auch hier wieder die Beweisschwierigkeit ein.

Insoweit können Sie, zumindest nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt, einem Streit gelassen entgegen sehen.

Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

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