Sehr geehrter Fragesteller,
für Ihre Anfrage danke ich Ihnen und darf diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Der im Rechtsverkehr zuweilen verbreitete Grundsatz, dass es für Verschleißteile keine Gewährleistung gibt, findet im Gesetz keinen Halt.
Das Gesetz unterscheidet bei einem Autokauf nicht zwischen Verschleiß- und Nichtverschleißteilen.
Entscheidend ist allein, ob ein Mangel schon bei Gefahrübergang der Kaufsache (gemäß § 446 BGB
bei Übergabe der Kaufsache) bestand.
Nach Ihrer Schilderung hat der Wagen lediglich eine Strecke von 700km zur Überführung nach der Übergabe zurückgelegt.
Es ist nahezu ausgeschlossen, dass die Bremsleitungen auf dieser Strecke porös wurden und die Achslager der Hinterachse ausschlugen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Mängel auch schon bei Übergabe des Wagens bestanden.
Sie können daher, sofern die Gewährleistung nicht wirksam im Vertrag ausgeschlossen bzw. beschränkt wurde, Nacherfüllung verlangen.
Beachten Sie jedoch, dass der Verkäufer grundsätzlich ein Recht zur zweiten Andienung hat, er also berechtigt ist, die Mängel selbst zu beseitigen.
Sofern Sie den Wagen vor einer Ablehnung der Reparatur oder der Zustimmung zur Fremdreparatur eigenmächtig reparieren lassen, verlieren Sie sämtliche Ansprüche.
Sollte der Verkäufer die Reparatur jedoch nochmals ablehnen, können Sie die Mängel durch eine andere Werkstatt beheben lassen und die dafür angefallenen Kosten im Wege des Schadensersatzes geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Antwort einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen in der Sache viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 09.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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