Sehr verehrte Fragestellerin,
zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1.
Kann die Geschäftsführerin gekündigt werden ?
Die Abberufung der Geschäftsführerin ist grundsätzlich möglich, § 38 Abs. 1 GmbHG
. Üblicherweise wird im Gesellschaftervertrag die Möglichkeit zur Abberufung an das Vorliegen wichtiger Gründe geknüpft, § 38 Abs. 2 GmbHG
. Der Gesellschaftervertrag sollte hierauf überprüft werden. Wenn dem aber so ist, dann sollten die Tatsachen, aus denen sich ein wichtiger Grund ergibt, auch beweisbar sein, denn die Abberufung ist gerichtlich überprüfbar.
2.
Darf sie bei einer Gesellschafter-Versammlung als Betroffene zu diesem Punkt mitstimmen ?
Wenn die Geschäftsführerin durch den Tod des Mannes auch Gesellschafterin geworden ist, dann ist sie vom Stimmrecht ausgeschlossen, § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG
.
3.
Muß sie nicht ohnehin die Gesellschafter befragen bei einer so wichtigen Entscheidung wie Weiterführung oder Verwertung der GmbH ?
Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der GmbH ist im Außenverhältnis nicht beschränkbar, §§ 35 Abs. 1
, 37 Abs. 2 GmbHG
. Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis im Verhältnis zur Gesellschaft sind jedoch möglich und üblich und richten sich nach dem Inhalt des Geschäftsführervertrages, welcher dann einen Zustimmungskatalog für bestimmte Handlungen des Geschäftsführers enthält. Handlungen, die in diesem Katalog aufgeführt sind, bedürfen dann der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Daneben bestehen Ausnahmen von der grundsätzlich unbeschränkten Vertretungsbefugnis dahingehend, dass diese für Rechtsgeschäfte mit Gesellschaftern sowie im Falle eines offensichtlichen Missbrauchs der Vertretungsmacht als auch bei Offenlegung von Vertretungsbeschränkungen nicht gilt. Der Geschäftsführervertrag sollte daher auf das Vorliegen und den Inhalt eines Zustimmungskataloges überprüft werden. Möglich, aber unüblich, ist auch, dass der Zustimmungskatalog in die Satzung der GmbH eingearbeitet worden ist.
4.
Kann im Härtefall per einstweiliger Verfügung ein unparteiischer Verwalter die Be- und Verwertung der GmbH übernehmen ?
Sollte über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet werden, so würde vom Insolvenzgericht von Amts wegen ein unabhängiger Insolvenzverwalter mit der Verwertung des Vermögens beauftragt.
5.
Nun drängt sich das Gefühl auf, daß diese GmbH "ausgeschlachtet" werden soll und den Kindern im Ernstfall lediglich die Schulden verbleiben.
Die Geschäftsführerin ist auch als Mitgesellschafterin verpflichtet, jeden anderen Gesellschafter über den Stand der Geschäfte durch die Einsicht von Büchern und Schriften zu beauskunften, § 51a GmbHG
. Daher steht ein wirksames Mittel zur Verfügung, die Handlungen der Geschäftsführung im Auge zu behalten.
6.
Sofern einzelne Gesellschafter in Erwägung ziehen, Ihre Anteile an der GmbH zu veräußern, sollte der Gesellschaftervertrag auf eine Klausel überprüft werden, die den übrigen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht einräumt.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben. Im Übrigen verweise ich auf die Nachfrageoption bei Unklarheiten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA