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Geschwindigkeitsübertretung in der Schweiz und die angefallenen Gebühren

9. Mai 2006 21:47 |
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Verkehrsrecht


Hallo,

ich bin im Mai 2005 in der Schweiz ausserorts abzüglich Toleranz mit 117 km/h bei erlaubten 80 km/h geblitzt worden. Ich konnte aufgrund Passbildabgleich als Fahrer identifiziert werden.

Daraufhin wurde ich zu

700 CHF Bussgeld und

750 CHF Gebühren

verurteilt

Dieses Urteil wurde mir im Dezember 2005 mit Zahlungsziel von 60 Tagen zugestellt - bezahlt habe ich bis heute nichts und auch nichts mehr davon gehört.

Parallel dazu wurde mir jedoch auch vom Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden im Februar 2006 für drei Monate die Fahrerlaubnis für die Schweiz entzogen - und hierfür wurden nochmals 305,- CHF Gebühr erhoben.

Auch diese Gebühr habe ich bisher nicht bezahlt, habe jedoch heute die zweite Zahlungserinnerung erhalten und bin mir daher nun unsicher.

Meine Frage nun:

Gibt es ein Rechtshilfeabkommen und/oder Vollstreckungsabkommen mit der Schweiz, überdies die deutschen Behörden sowohl die Strafe als auch die Gebühren in diesem Vorgang eintreiben können.

Nach welcher Zeit verjährt der Vorgang in der Schweiz wenn nicht gezahlt wird?(ab wann setzt Vollstreckungsverjährung ein?)

Droht mir bei Nichtzahlung der jetzt angemahnten Gebühr hier in Deutschland irgendeine Konsequenz (z.B. Eintrag Schufa, Besuch Gerichtsvollzieher oder Besuch Polizei o.ä.)?

Würde mich freuen, wenn mir jemand kompetent antworten könnte.

Viele Grüße

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

eine Vollstreckung in Deutschland ist derzeit grundsätzlich nicht möglich. Nur mit Österreich gibt es bisher ine Vollstreckungshilfevereinbarungen in Bußgeld- oder Verwaltungssachen. Eventuell ab 2007 ist (auf EU-Ebene) mit Inkrafttreten eines Rahmenbeschlusses mit Vollstreckung und Sanktionen zu rechnen (Bußen ab 70 EUR). Ihr Verstoß wird aber hierunter nicht mehr fallen (nach aller Voraussicht). Auch eine Vollstreckung aus dem seit 2002 bestehenden deutsch-schweizerischen Polizeivertrag wird nicht erfolgen. Es kann also nur in der Schwiz vollstreckt werden.Die Strafe einer Übertretung verjährt in zwei Jahre (Vollstreckungsverjährung).

Bei erheblichen Verkehrsverstößen wie bei Ihnen werden neben Bußen auch Führerscheinmaßnahmen verhängt und zwar im Rahmen eines gesonderten Administrativverfahrens. Gegenüber Personen mit Wohnsitz außerhalb der Schweiz wirkt sich die „Aberkennung des ausländischen Führerausweises“ als Fahrverbot auf schweizerischem Gebiet aus.

Übertretungen können drei Jahre lang verfolgt werden; die Strafe einer Übertretung selbst verjährt in zwei Jahren.

Mit freundlichem Gruß
H. Momberger

www.gruemo.de

Rückfrage vom Fragesteller 10. Mai 2006 | 08:47

Sehr geehrter Herr Anwalt,

d.h. auch sämtliche Gebühren, die in Zusammenhang mit diesem Vorgang, auch dem Administrativverfahren stehen können nicht vollstreckt werden? Es drohen also bei Nichtzahlung in Deutschland keinerlei Konsequenzen? Richtig?

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Mai 2006 | 08:54

Sehr geehrter Fragesteller,

Konsequenzen drohen nur, wenn im Rahmen des EU-Rahmenbeschlusses vereinbart wird, dass auch Geldbußen aus Tatan von 2005 vollstreckt werden können. Damit ist nicht zu rechnen. Ausschließen will ich es jedoch nicht gänzlich, da ich keinen Einfluss auf den Rahmenbeschluss und die noch laufenden Verhandlungen habe.
Sonst drohen von Seiten der schweizer Behörde für Sie in Deutschland keine Konsewuenzen (Schufa, Gerichtsvollzieher, Polizei).

Mit freundlichem Gruß
H. Momberger

www.gruemo.de

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