Sehr geehrte Fragensteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass kein Gesetz oder ein bestimmter Paragraph existiert, der Ihre Annahme stützt.
Dennoch enthält jedes Radarmessverfahren grundsätzlich eine Vielzahl von möglichen Fehlerquellen, welche im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu problematisieren sind, diese sind u.a.:
- es fehlt ein aktueller Eichschein für das Messgerät
- die Messstelle wurde falsch eingerichtet
- das Fahrzeug befand sich nicht in der korrekten Fotoposition
- Vorliegen einer Reflexionsfehlermessung
- Nichteinhalten der korrekte Messwinkel
- Kalibrierungsfoto wurde nicht angefertigt
- Nichteinhaltung der korrekten Mindestaufstellhöhe
- falsche Reichweiteneinstellung am Gerät
- ein zweites Fahrzeug ist auf dem Foto sichtbar
- widersprüchliche Dateneinblendungen auf dem Messfoto
- Sichtbarkeit von Leerfotos auf dem Messfilm
Alle diese Fehler führen im Regelfall zur Ungültigkeit der Messung und eventuell zur Einstellung des Verfahrens (hängt vom Einzelfall ab). Ob darüber hinaus spezielle Richtlinien gelten, hängt vor allem vom Gerät ab, mit dem das Radarmessverfahren durchgeführt wurde. Solange dies nicht bekannt ist, kann Ihnen leider keine abschließende Auskunft erteilt werden. Generell kann ich Ihnen aber mitteilen, daß die bloße Anwesenheit einer Person im Fahrzeug mit der Messeinheit grundsätzlich noch nicht zur Ungültigkeit führt, da bei den meisten Geräten eine Bedienung durch einen Menschen erfolgen muß und die Geräte grundsätzlich so geeicht sind, daß geringfügige Erschütterungen noch nicht zu Fehlmessungen führen.
Ich kann Ihnen daher nur raten, bei berechtigten Zweifeln frühzeitig einen Anwalt einzuschalten; denn bereits bei der Anhörung zum Tatvorwurf kann dieser nach Akteneinsicht mit Ihnen eine eventuelle Äußerung im Verfahren abstimmen. Eine Vielzahl von Messfehlern wird bereits nach der durch den Anwalt eingeholten Akteneinsicht offenbar und kann dann sofort gegenüber der Bußgeldstelle eingewandt werden.
Ich hoffe, daß meine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 17.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 17.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen