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Geschütztes Vermögen

3. April 2009 21:55 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Temuri Kakachia

Guten Tag,

ich bin 42 Jahre alt und beziehe ALG2, da ich durch einen Wasserskiunfall nicht mehr arbeitsfähig bin. Antrag auf Rente läuft. Ich habe eine Frau (42), nicht arbeitsfähig, die mit zur Bedarfsgemeinschaft zählt und zwei Kinder (14+17, beide Schüler).

Ich soll nun im August 2009 eine Einmalzahlung in Höhe von 23.000 Euro von meiner Unfallversicherung erhalten.

Da wir im September 2008 schon kurz vor der Privatinsolvenz standen, diese in letzter Minute durch fam.Hilfe abwenden konnten, möchte ich natürlich zuerst alle Schulden (17.000 Euro, privat und Bankkredit) von dem Geld bezahlen. Auch über die privaten Kredite gibt es Verträge.

Meine Frage nun: Darf ich einfach unsere Schulden bezahlen oder muß ich die ARGE um Erlaubnis bitten? Ich wende mit den Zahlungen eine Privatinsolvenz ab, denn die Bank sitzt uns schon wieder im Nacken weil wir die Raten nicht mehr zahlen können und unsere Freunde/Familie möchte auch ihr Geld zurück. Ich habe Angst das die ARGE sagt das wir vom dem Geld leben müssen und kein Hartz mehr bekommen bis das Geld aufgebraucht ist. Dann muß ich allerdings Privatinsolvenz anmelden.

Was ist mit dem Restbetrag? Zählt dieser Betrag zum geschützten Vermögen? Wieviel dürfen wir sparen (insgesamt für alle 4 Personen)? Oder dürfen wir während ALG2 gar nicht sparen?


Mit freundlichen Grüßen




Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

1. Die Frage wie Ihre Einmalzahlung der Unfallversicherung zu bewerten ist, ist umstritten:

a) Nach einer Meinung fällt die Unfallversicherungs-Verletzten Rente unter § 11 III SGB II, da diese teilweise Zweckbestimmt ist, weil sie nicht nur dem Lebensunterhalt dient, sondern auch die Funktion eines immateriellen Schadensausgleichs für den Gesundheitsschaden hat (SG Hamburg 24.1.2006.) Nach § 11 III SGB II sind die Zweckbestimmten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

b) Anderer Meinung ist das BSG in seiner Entscheidung vom 05.09.2007 (B 11b AS 15/06 R ), wonach der Verletztenrente der Unfallversicherung keine zweckbestimmten Einnahmen darstellen.

2. Folgte man der ersten Meinung, so wäre Ihre Einmalzahlung kein Einkommen nach dem Zuflussprinzip, aber sie wird als Vermögen einzustufen sein. Ihr nach § 12 SGB II geschütztes Vermögen betrüge in diesem Fall 21800€. ( 2X 6300 als Freibetrag für Sie und Ihre Frau; 2X3100 als Freibetrag für Ihre Kinder; und 4X750 als zweckbestimmter Freibetrag für Sie alle). Alles was diesen Freibetrag übersteigt wird zum Lebensunterhalt einzusetzen sein.

3. Folgt man der zweiten Meinung, dann wird Ihre Einmalzahlung als Einkommen berücksichtigt. Nach § 2 III, S.3 Alg II-V sind einmaligen Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit dem sich daraus ergebenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Der ermittelte monatliche Teilbeitrag ist bis zum Ende des Zeitraums selbst dann zu berücksichtigen, wenn das Einkommen vorzeitig verbraucht wurde. Damit soll natürlich verhindert werden, dass die Betroffenen die einmaligen Einnahmen verprassen und so schnell wieder die Bedürftigkeit herstellen. Hier kommt als angemessener Zeitraum 6 Monate in Betracht, kann aber auch 1 Jahr betragen. In Ihrem Fall wird also ein Teil dieser Einmalzahlung monatlich im Bewilligungszeitraum als Einkommen berücksichtigt wird, auch wenn Sie die Schulden bezahlen und dadurch die Summe ausschöpfen.

Ich hoffe Ihnen einer erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüssen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

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