Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben mit Ihrer Frau eine so genannte Hausfrauenehe geführt, ihre Frau war seit etwa 17 Jahren (zuzüglich 5 Trennungsjahre) nicht mehr berufstätig.
In diesem Fall wird gleichwohl vom BGH eine Erwerbsobliegenheit angenommen, wenngleich auch unter engen Bedingungen.
In seiner Entscheidung vom 05.03.2008, Az.: XII ZR 22/06
führt der BGH dazu aus:
"Im Rahmen des Trennungsunterhalts kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen seiner früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann (§ 1361 Abs. 2 BGB
). Diese gegenüber der Regelung in § 1574 BGB
zum nachehelichen Ehegattenunterhalt deutlich schwächere Erwerbsobliegenheit will die bestehenden Verhältnisse für die Dauer der Trennungszeit schützen. Im Hinblick auf den Sinn der Trennungszeit und die sich langsam abschwächenden Folgen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist aber auch die Dauer der Trennung zu berücksichtigen. Während einem im Zeitpunkt der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig gewesenen Ehegatten im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit trifft, nähern sich die Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, immer mehr den Maßstäben des nachehelichen Unterhalts an (Senatsurteil vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98
- FamRZ 2001, 350
, 351; vgl. auch Dose, FamRZ 2007, 1289, 1296)."
Auch das OLG Düsseldorf beschäftigt sich in seinem Urteil vom 29. Oktober 2009, Az.:II-7 UF 88/09
sehr ausführlich mit den Voraussetzungen und dem Umfang einer Erwerbsobliegenheit während der Trennungszeit.
Angesichts des Umstandes, dass sie bereits 5 Jahre getrennt leben, damit die Ehe gemäß § 1566 Abs. 2 unwiderlegbar als zerrüttet gilt und des Umstandes, dass alle Kinder inzwischen in einem Alter sind, in dem der notwendige Betreuungsumfang immer weiter abnimmt, ist davon auszugehen, dass Ihre Frau durchaus gehalten ist, zumindest bis zu einer Halbtagsstelle berufstätig zu werden, um so ihren Bedarf zumindest teilweise zu decken.
Da die konkrete Beantwortung jedoch von Umständen abhängt, die hier nicht bekannt sind, es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an, sollten Sie in diesem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Falls Sie dazu auf mich zurückgreifen möchten, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen eines weiterführenden Mandates zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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