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Geschiedenenunterhalt, Erwerbspflicht

| 25. Oktober 2012 09:09 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Ratgeber ,

In wie weit ist eine Mutter und getrenntlebende Ehefrau verpflichtet, selbst für sich einen Unterhalt zu erwerben?
Wir haben uns vor fast fünf Jahren getrennt. Meine drei Kinder (12,14,17) leben mit ihrer Mutter in meinem Haus. Ich komme für den Unterhalt der Kinder, der Mutter und alle anfallenden Kosten, wie Renovierungen, Kleidung, Schulsachen ect. auf. Meine Frau ist seit der Geburt des ersten Kindes Hausfrau und inzwischen 40 Jahre alt.

Meine ganz konkrete Frage lautet: ist es meiner Frau zu zu muten, sich bei dem Alter der Kinder um eine Erwerbsmöglichkeit zu bemühen, um selber etwas zu ihrem Unterhalt beizutragen. Gibt es da eine gesetzliche Grundlage?

Herzlichen Dank für ihre Bemühungen.

25. Oktober 2012 | 09:47

Antwort

von


(2487)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Sie haben mit Ihrer Frau eine so genannte Hausfrauenehe geführt, ihre Frau war seit etwa 17 Jahren (zuzüglich 5 Trennungsjahre) nicht mehr berufstätig.

In diesem Fall wird gleichwohl vom BGH eine Erwerbsobliegenheit angenommen, wenngleich auch unter engen Bedingungen.

In seiner Entscheidung vom 05.03.2008, Az.: XII ZR 22/06 führt der BGH dazu aus:

"Im Rahmen des Trennungsunterhalts kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen seiner früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann (§ 1361 Abs. 2 BGB ). Diese gegenüber der Regelung in § 1574 BGB zum nachehelichen Ehegattenunterhalt deutlich schwächere Erwerbsobliegenheit will die bestehenden Verhältnisse für die Dauer der Trennungszeit schützen. Im Hinblick auf den Sinn der Trennungszeit und die sich langsam abschwächenden Folgen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist aber auch die Dauer der Trennung zu berücksichtigen. Während einem im Zeitpunkt der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig gewesenen Ehegatten im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit trifft, nähern sich die Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, immer mehr den Maßstäben des nachehelichen Unterhalts an (Senatsurteil vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350 , 351; vgl. auch Dose, FamRZ 2007, 1289, 1296)."

Auch das OLG Düsseldorf beschäftigt sich in seinem Urteil vom 29. Oktober 2009, Az.:II-7 UF 88/09 sehr ausführlich mit den Voraussetzungen und dem Umfang einer Erwerbsobliegenheit während der Trennungszeit.

Angesichts des Umstandes, dass sie bereits 5 Jahre getrennt leben, damit die Ehe gemäß § 1566 Abs. 2 unwiderlegbar als zerrüttet gilt und des Umstandes, dass alle Kinder inzwischen in einem Alter sind, in dem der notwendige Betreuungsumfang immer weiter abnimmt, ist davon auszugehen, dass Ihre Frau durchaus gehalten ist, zumindest bis zu einer Halbtagsstelle berufstätig zu werden, um so ihren Bedarf zumindest teilweise zu decken.

Da die konkrete Beantwortung jedoch von Umständen abhängt, die hier nicht bekannt sind, es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an, sollten Sie in diesem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Falls Sie dazu auf mich zurückgreifen möchten, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen eines weiterführenden Mandates zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 25. Oktober 2012 | 10:13

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Sehr geehrter Herr Otto, recht herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Leider sind es immer die speziellen Umstände, die die direkte Hilfe einer Antwort mildern. Gesetze sind so oft verschieden auslegbar. Es ist schwer zu verstehen, dass eine gesunde, junge Frau bis zu ihrem Lebensende Hausfrau sein darf/kann. Aber dennoch, vielen Dank und ein wenig haben sie Klarheit geschaffen und somit wirklich geholfen.

Mit freundlichen Grüßen

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Stellungnahme vom Anwalt:

Nun, die "speziellen Umstände" sind ja keine Erfindung von mir, sondern die Vorgaben des BGH, der in dem von mir angeführten Urteil von "seinen persönlichen Verhältnissen, ... seiner früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten" spricht.
Mit freundlichen Grüßen

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. Oktober 2012
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Sehr geehrter Herr Otto, recht herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Leider sind es immer die speziellen Umstände, die die direkte Hilfe einer Antwort mildern. Gesetze sind so oft verschieden auslegbar. Es ist schwer zu verstehen, dass eine gesunde, junge Frau bis zu ihrem Lebensende Hausfrau sein darf/kann. Aber dennoch, vielen Dank und ein wenig haben sie Klarheit geschaffen und somit wirklich geholfen.

Mit freundlichen Grüßen


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