Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Wird eine Vereinssatzung beim zuständigen Amtsgericht - Registergericht - zur Eintragung angemeldet, hat das Registergericht auf Grund der eingereichten Unterlagen neben der formellen Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung zu untersuchen, ob die gesetzmäßigen Voraussetzungen für eine wirksame Satzung in formeller und materieller Hinsicht gegeben sind.
Die Satzung ist im Wege einer Rechtmäßigkeitskontrolle daraufhin zu überprüfen, ob Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe vorliegen, die der Eintragung entgegenstehen.
Der Prüfungsbefugnis des Registergerichts unterliegen nur die sich aus dem Vereinsrecht ergebenden Mindestanforderungen an die
- körperschaftliche Organisation,
- der Zweck des Vereins und die
- Einhaltung der formellen Eintragungsvoraussetzungen, wobei der
Inhalt der zu treffenden Regelungen freigestellt ist.
Eine weitergehende Prüfung, wie zB der Klarheit, Zweckmäßigkeit und der redaktionellen Überarbeitungsbedürftigkeit der Satzung, ist unzulässig.
In die Satzung des Vereins sind wie gesagt die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen über Organisation und Mitgliedschaft aufzunehmen.
Sonstige Regelungen kann der Verein auf Grund seiner Verbandsautonomie auch außerhalb der Satzung als satzungsnachrangiges Recht ausgestalten.
Eine Geschäftsordnung ist auch ohne eine satzungsmäßige Grundlage wirksam.
Daraus folgt, dass Sie die Geschäftsordnung als Anlage der Satzung nicht mehr dem Registergericht vorlegen müssen, es sich insoweit um die rein innerorganisatorische Ausgestaltung des Vereins handelt, die lediglich auf Grundlage der (die gesetzlichen Mindestanforderung beachtenden) Satzung ergeht.
Das Registergericht hat hier Ihre Satzung geprüft und bestätigt, was dann ausreichend war und ist.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag sowie einen guten Start in die Woche.
10. August 2009
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11:09
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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