Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Verein ist nach dem BGB eine auf Dauer angelegte Verbindung von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Der Grundsatz ist der eingetragene Verein. Nach § 54 BGB
gibt es aber auch nichteingetragene/nicht rechtsfähige Vereine. Auf diese ist das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar. Von dieser ist ein nicht rechtsfähiger nicht wirtschaftlicher Verein auch in sich abzugrenzen. Dies ist typischerweise unter anderem die im Verein übliche Mitgliederfluktuation. Die GbR kennt hingegen einen festen Gesellschafterstamm, der nur schwer zu tauschen ist.
Dies vorausgeschickt, dürfte die Vereinigung der Dartmannschaften in Ihrem Fall als nichtwirtschaftliche, auf Dauer angelegte Verbindung von wechselnden Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks einzustufen sein. Gerichte haben zum Beispiel Skatclubs oder Kegelmannschaften als Verein nach § 54 BGB
angesehen. Sie sind zwar bedeutend mehr Mitglieder, als ein typischer Kegelclub hat, aber dennoch sehe ich derzeit kein Veranlassung, Sie als GbR einzustufen.
Das hat zur Folge, dass Sie keine Sazung im formellen Sinne des BGB haben müssen. Dennoch können gelebte Regeln und Grundsätze die Wirkung einer Satzung unter den Mitgliedern des nicht rechtsfähigen Vereins entfalten. Insbesondere Beitragszahlung, Vorstand und Kapitänsstruktur dürften satzungsähnlichen Charakter bekommen haben.
Die nun anstehenden Änderungen über eine Delegiertenversammlung und Vorstandswahl stellen eine Satzungsänderung dar, die der Zustimmung aller Mitgleider bedarf und zwar nach Vereinsrecht wie nach GbR-Recht.
Die Verantwortung für die Sammlung und Verarbeitung von Daten ist nach der DSGVO jedem zugewiesen. Ausnahmen für Dartclubs gibt es in soweit nicht.
Ob und inwieweit zudem noch Änderungen in den Satzungen der Mitgleidsvereine nötig sind, kann ich hier nicht beurteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
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Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Danke für Ihre Bearbeitung!
In den Leitfaden steht: Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Ist dann nicht eine Satzung Pflicht?
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, das muss für eine steuerliche Anerkennung des Vereins in dessen Satzung klar aufgenommen und ausgearbeitet werden, wie sich die Allgemeinnützigkeit ergibt.
Der "Leitfaden" dürfte dafür wohl nicht reichen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns