Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie können und dürfen nicht nachträglich den Arbeitsvertrag so abändern, damit er dann den Wünschen der GmbH entspricht.
Es muss genau DER Arbeitsvertrag vorgelegt werden, der damals gültig gewesen ist, als der Versicherungsvertrag geschlossen worden ist.
Keineswegs dürfen Sie den Vertrag nun nachträglich „modifizieren", um Vorteile erlangen zu wollen. Neben zivilrechtlichen Rückzahlungsansprüchen wird dann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ebenso wahrscheinlich wie eine Überprüfung der Zuverlässigkeit.
Daher kann man nur dringend davon abraten, nun im Nachhinein zu versuchen, etwas im Arbeitsvertrag zugunsten des Geschäftsführers, aber zulasten des Versicherers ändern zu wollen – eine solche Änderung wäre nur für die Zukunft im Wege der Vertragsänderung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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ich habe nicht vor, den Vertrag nachträglich zu ändern. Im Vertrag von 2004 ist keine Lohnfortzahlung geregelt. Ich habe gelesen, dass der Geschäftsführer dann auch kein Recht auf eine Lohnfortzahlung hat. Ist das so? Oder kann darüber gestritten werden? Damit das aber künftig eindeutig geregelt wäre, möchten wir für die Zukunft einen neuen Vertrag machen, aus dem das eindeutig hervorgeht. Darum meine Frage nach einem eindeutigen Passus.
Sehr geehrte Ratsuchende,
"Dem Geschäftsführer steht im Krankheitsfalle die Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 Prozent des bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts für die Dauer von sechs Wochen zu."
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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