Sehr geehrte Ratsuchende,
die von Ihnen gewünschte Haftungsverteilung in Form eines wechselseitigen Haftungsausschlusses zwischen den geschäftsführenden Gesellschaftern ist möglich.
Allerdings ist so eine Vereinbarung dann nur intern zulässig und wirksam.
Nach außen hin, also gegenüber Dritten, ist so eine Haftungsbeschränkung unzulässig.
Nach außen haftet also die GmbH und auch der jeweilige geschäftsführende Gesellschafter in voller Höhe für alle Tätigkeiten, also auch für Schäden, die der andere geschäftsführende Gesellschafter alleine verursacht hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg