Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Solche sog. In-Sich-Geschäfte sind in § 181 BGB
verboten, d.h. ohne besondere Gestattung kann der Geschäftsführer sich selbst als Einzelunternehmer nicht einen Auftrag der GmbH erteilen. Allerdings kann § 181 BGB
abbedungen werden, d.h. anlässlich der Bestellung als Geschäftsführer kann diesem der Abschluss der In-Sich-Geschäfte ausdrücklich erlaubt werden. Dies müsste dann dem Notar bei Bestellung des Geschäftsführer mitgeteilt und auch im Handelsregister bekannt gemacht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 21.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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