Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Zur Beantwortung Ihrer Frage möchte ich etwas ausholen:
Eine KG besteht aus zwei Arten von Gesellschaftern. Einerseits aus den Kommanditisten, die nur mit dem eingebrachten Kapital haften und von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Andererseits aus den Komplementären, die mit ihrem gesamten Privatvermögen haften und dafür auch Geschäftsführer werden können.
Der Sinn und Zweck einer GmbH & Co KG besteht darin, dass die GmbH Komplementärgesellschafterin ist und mit dem gesamten GmbH-Kapital haftet, zugleich aber die Geschäfte der KG führt. Der Geschäftsführer der GmbH führt dementsprechend über die Geschäfte der GmbH indirekt die Geschäfte der KG, haftet aber nicht persönlich.
Sie sollten daher darauf achten, dass Sie die Gesellschafterstellung des Kommanditisten einnehmen und Geschäftsführer der GmbH werden. Zugeich sollten Sie Gesellschafter der GmbH werden. Dadurch kontrollieren Sie als geschäftsführer die GmbH und damit die KG, haben als Gesellschafter der GmbH auch indirekte Kontrolle über die GmbH-Geschäftsführung. Zugleich haften Sie als Kommanditist und GmbH-Gesellschafter nur mit dem jeweils eingebrachten Vermögen. Eine Gesellschafterstellung als Komplementär sollten Sie nach Möglichkeit vermeiden, da Sie dann mit Ihrem gesamten Privatvermögen haften.
Sie sollten den Passus der "gemeinschaftlichen Geschäftsführung" in beide Verträge einfügen. Dadurch erreichen Sie die größte Sicherheit.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.