Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Längere Bearbeitungszeiten bzw. die Untätigkeit sind leider immer wieder zu vermerken. Der Zeitraum von einem Monat ist insoweit aber noch nicht unbedingt als lang zu bezeichnen. So wird das Insolvenzgericht zunächst den Verwalter zur Stellungnahme aufgefordert haben. Postlaufzeiten sind daher neben den "normalen" Arbeitszeiten ebenfalls zu berücksichtigen.
Soweit eine Untätigkeit oder eine zu lange Bearbeitungsdauer vorliegt (wie auch bei sonstigem nachprüfbarem Verhalten) besteht die Möglichkeit, eine sog. Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen. Dies ist jedoch weder eine Garantie für eine zeitnahe Bearbeitung noch für eine Ihren Wünschen entsprechende. Vielmehr kann dies zu weiteren Verzögerungen führen, wenn die Akte deshalb die Abteilung wechseln muss.
Ich rate Ihnen, sich vorliegend an einen Anwalt zu wenden. So ist immer wieder zu verzeichnen, dass der anwaltliche Draht zum Rechtspfleger oder auch Insolvenzrichter direkter ist. Zudem sollte der Insolvenzverwalter in Ihrem Fall ausdrücklich auf die Rechtslage und etwaige Schadensersatzansprüche hingewiesen werden, da er diese scheinbar trotz schriftlicher Freigabeerklärung bestreitet.
Es ist nicht auszuschließen, dass Fehler zu einer Nichtbearbeitung geführt haben können; dies sollte aber grundsätzlich nicht so sein. Denn insoweit obliegt dem Insolvenzgericht eine Beratungspflicht des Insolvenzschuldners.
Wenn Sie sich nicht an einen Rechtsanwalt wenden wollen, sollten Sie in jedem Fall persönlich beim Insolvenzgericht vorstellig werden und die Auskunft über den Bearbeitungsstand bzw. diese Beratung einfordern.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
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