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Generalvollmacht Auskunftspflicht

| 20. Juni 2011 16:45 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Kathrin Nitschke

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich komme auf eine Anfrage vom 24.12.2010 an Frau Sperling zu diesem Thema zurück.
In diesem Fall bin ich der Bevollmächtigte. Zusammen mit meinen drei Geschwistern bin ich Erbe unserer Mutter. Zu ihren Lebzeiten haben ausschließlich meine Schwester und ich mich um Mutter gekümmert. Zur Vereinfachung der Geschäftstätigkeit hat Mutter mir eine notarielle Generalvollmacht erteilt.Davon wussten alle Geschwister. Diese besaßen bereits seit Jahren eine Kontovollmacht, die ich mit Hilfe der Generalvollmacht ebenfalls erlangt habe. Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung der Mutter wurden mit Ihr besprochen (Zeuge: die Schwester) und die wichtigsten Geschäfte, Absprachen mit Ärzten etc. wurden den anderen Geschwistern mitgeteilt. Darüber hinaus wurde angeboten, jederzeit auf Wunsch alle Auskünfte zu erteilen. Das wurde zu Mutters Lebzeiten nicht in Anspruch genommen. Trotzdem haben meine Schwester und ich nach Mutters Tod eine lückenlose Aufstellung aller Kontobewegungen mit Ein- und Ausgaben erstellt.
Nun verlangt meine andere, zweite Schwester Auskunft über meine sämtlichen Verfügungen zu dem Vermögen unserer Mutter. Sie begründet dieses mit einem eigenen, ererbten Anspruch nach § 666 BGB und hat deshalb bereits Klage erhoben.
Ich habe bereits einen Rechtsbeistand, der diesen Anspruch verneint, würde aber gerne eine weitere Meinung dazu hören, insbesondere im Zusammenhang mit Ihrer obigen Auskunft.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Prinzipiell ist es korrekt, dass der Anspruch auf Rechnungslegung nach § 666 BGB besteht und dieser auch nach § 1922 BGB auf die Erben übergeht. Insofern war Ihre Schwester berechtigt, Auskunft von Ihnen zu verlangen, sofern Sie nicht Ihrer Mutter vor Ihrem Ableben bereits eine Abrechnung vorgelegt haben. Da Sie jedoch angeben, dass Sie erst nach dem Tod ein Verzeichnis aufgestellt haben, dürfte dies nicht der Fall gewesen sein.

Die Frage ist jedoch, ob die Klage Aussicht auf Erfolgt hat. So urteilte der BGH z.B., dass ein Anspruch auf Rechnungslegung nicht mehr besteht, wenn in der Vergangenheit jahrelang keine Rechnungslegung gefordert wurde (BGH 39,87). So ist es nach Ihren Angaben in Ihrem Fall. Nur wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass Sie und Ihre Schwester nicht korrekt gehandelt und abgerechnet haben, kann ein derartiger Anspruch dennoch bestehen. Ihr Anwalt wird die Situation jedoch nach Prüfung der Aktenlage so eingeschätzt haben, dass bisher alles korrekt abrechnet wurde und daher der Anspruch auch tatsächlich nicht mehr besteht. Diese Zweifel müsste im übrigen Ihre Schwester vortragen und beweisen, was sie voraussichtlich nicht kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ohne die Kenntnis aller einzelnen Umstände keine abschließende Beurteilung möglich ist. Da Ihr Anwalt jedoch die Sachlage genau kennt und offenbar die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass der Auskunftsanspruch verwirkt wurde, dürfen Sie auf die Einschätzung des Anwaltes vertrauen.

Ich bitte auch den Umstand zu entschuldigen, dass nicht die Kollegin die Antwort erstellt hat. Da die Kollegin, wie die meisten Kollegen hier, eher sporadisch auf dieser Plattform anzutreffen ist, kann nur auf diesem Wege eine schnelle Bearbeitung garantiert werden. Sollte künftig eine Beratung durch einen bestimmten Kollegen gewünscht sein, eignet sich für eine zügige Bearbeitung die Direktanfrage.

Bewertung des Fragestellers 20. Juni 2011 | 17:45

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