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Genehmigung für Hundehaltung in Mietwohnung erwirken

| 6. Januar 2021 17:43 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Diana Laib, LL.M.

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Mietvertrag enthält folgende Klausel zur Tierhaltung:
Die Haltung von Tieren in den Mieträumen bedarf der Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter erteilt die Zustimmung nach pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens.

Des Weiteren gibt es einen Punkt in der Hausordnung, der Folgendes besagt:
Bei Haustieren ist darauf zu achten, dass diese sich nicht unbeaufsichtigt im Treppenhaus und im Grundstück aufhalten. Verschmutzungen sind sofort zu beseitigen. Größere, und als gefährlich eingestufte Hunde sind grundsätzlich im Haus und innerhalb des Grundstückes an der Leine zu führen.

Es handelt ich um eine WEG, die durch eine Hausverwaltung vertreten wird.
Unsere Wohnung ist ca. 94 qm groß.

Wir haben am 12.11.2020 ein erstes Schreiben (per Einschreiben) an unsere Hausverwaltung gesendet, in dem wir um die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes in unserer Wohnung baten. Wir benannten die Rasse (Golden Retriever) und die damit verbundenen positiven und liebevollen Eigenschaften. Wir haben zugesichert, dass wir eine Hundehaftpflichtversicherung inkl. Mietsachschäden abschließen.

Da sich bis zur gesetzten Frist niemand zurück meldete, setzten wir ein neues Schreiben (per Einschreiben) auf.
Wir haben erneut beschrieben, wie sehr wir uns einen Hund wünschen, sind darauf eingegangen, dass die Versorgung und Betreuung jederzeit gewährleistet ist, da mein Partner selbstständig ist und zudem die Möglichkeit bestünde den Hund tagsüber auch mit ins Büro zu nehmen.

Wieder meldete sich niemand schriftlich bei uns zurück. Ich rief dann unsere Hausverwaltung an, welche uns versicherte unser Anliegen weitergeleitet zu haben und wohl ein Telefontermin mit den Vermietern vereinbart wäre. Wir selbst haben leider keinen direkten Kontakt zu unseren Vermietern.

2 Wochen nach dem angeblich vereinbarten Telefontermin hörten wir immer noch nichts. Wir riefen wieder bei der Hausverwaltung an, Dann hieß es plötzlich, die Vermieter würden keinen Hund genehmigen. Auf die Frage nach dem "Warum" sagte sie, die Vermieter wären Hundegegner und möchten keine Hunde in Ihrer Wohnung. Ich bat außerdem um die schriftliche Absage der Vermieter. Da meinte die Hausverwalterin, diese hätte sie nicht, sie würde diese selbst aufsetzen und uns zukommen lassen.

Das war am 21.12.2020 und bis heute haben wir keine schriftliche Ablehnung erhalten.

Nun ein paar Fragen:
Kann die Hundehaltung ohne Begründung einfach so abgelehnt werden?
Ist diese mündliche telefonische Absage ohne sachliche Begründung wirksam?
Welche Möglichkeiten gibt es, dennoch eine Genehmigung zu erwirken?

Da wir bisher keine schriftliche Rückmeldung haben, würden wir nun ein drittes Schreiben aufsetzen.
Was sollen wir tun, wenn wieder keine Rückmeldung erfolgt?
Ist eine Formulierung wie "Sollten wir bis dahin keine Rückmeldung erhalten, sehen wir die Sache als genehmigt an." zulässig?

In letzter Instanz würden wir auch einen Rechtsstreit in Betracht ziehen. Wie sehen Sie unsere Chancen und wie hoch wäre der Streitwert?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Zeit und die Beantwortung unserer Fragen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Hundehaltung kann nicht "einfach so" abgelehnt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Klausel, die jegliche Tierhaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht, unwirksam sein könnte, insbesondere wenn der Vermieter nicht darlegt, nach welchen Kriterien die Entscheidung gefällt wird (Urteil des Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 329/11 ). Nach welchen Kriterien der Vermieter das Ermessen ausübt, wird nicht offen gelegt. Auch sind hier unproblematische, kleine Tiere umfasst, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Dies ist unzulässig, so das Urteil des Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 340/06 .
Diese Grundsätze gelten, wenn die Klausel im Mietvertrag enthalten war und Ihnen lediglich zur Unterschrift vorgelegt wurde. Bei einer individuellen, ausgehandelten Zusatzvereinbarung könnte eine solche Formulierung allerdings wirksam sein.

Dies heißt aber nicht, dass man nun eine Anspruch auf Tierhaltung hat. Vielmehr müssen im Einzelfall die konkreten Belange und Interessen von Vermieter und Mieter, sowie der anderen Hausbewohner und Nachbarn, gegeneinander abgewogen werden.

In die Abwägung einbezogen werden dann zum Beispiel die Größe der Wohnung (hier sehe ich bei Ihnen wohl kein Problem), sowie die Belange der Mietmieter (Angst, Tierhaarallergie u.ä.).
Eine generelle Abneigung des Vermieters gegen Hunde reicht hier sicher nicht aus. Auch handelt es sich bei der von Ihnen gewählten Hunderasse auch nicht um einen Listenhund. Ohne gewichtige Gründe wird eine Abwägung wohl nicht zu Ihren Lasten ausfallen.

2. Ein Schweigen auf eine Anfrage ist keine Zustimmung. Wenn der Vermieter sich weiter nicht äußert und Sie vor Anschaffung des Hundes "auf der sicheren Seite sein wollen", müssen Sie wohl ein gerichtliches Verfahren anstrengen. Hier würden dann Ihre Belange und die des Vermieters gegeneinander abgewogen werden.

3. Die Kosten des Rechtsstreit bestimmen sich nach dem Streitwert des Verfahrens, das gemäß § 3 ZPO durch das Gericht geschätzt wird. Bei einem Streitwert von 1000 Euro (welcher in solchen Angelegenheiten schon angnommen wurde)müssten Sie bei Unterliegen mit ca. 800 Euro Kosten rechnen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 12. Januar 2021 | 15:22

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Laib,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Zwischenzeitlich haben wir ein Schreiben der Hausverwaltung erhalten:
Erster Teil:
"... ihr Antrag auf Hundehaltung haben die Eigentümer nicht genehmigt. Sie leben in einem innerstädtischen Mehrfamilienhaus mit 34 Mietparteien, wo gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich ist. Bei schlechtem Wetter, verursachen Hunde mehr Dreck im Treppenhaus, manche Hunde bellen auch recht viel, was andere Mieter stört. Zerkratzte Türen/Böden/Wände sind an der Tagesordnung. In unserem Mehrfamilienhaus sind auch Kinder vorhanden; Kinder haben häufig Angst vor Hunden."

Das sind m.E. nur Mutmaßungen und müssen doch erst einmal nachgewiesen werden und rechtfertigen keine Ablehnung?

"Ihre Eigentümer werden die Wohnung einmal selbst beziehen und können keine Wohnung bewohnen, wo Tiere gelebt haben. Gesundheitliche Gründe liegen bei den Eigentümern vor."

Dieser Teil erscheint mir nicht der Wahrheit entsprechend, da jedes andere Tier (auch Katzen) laut Hausverwaltung genehmigt worden wäre. Zudem war noch nie die Rede von Eigennutzung.

Kann man gegen diese Ablehnung gerichtlich vorgehen oder sind die Chancen nun eher gering eine Genehmigung zu erwirken? M.E. hat der Vermieter nicht die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen, sondern nur pauschale Gründe aufgeführt, die dagegen sprechen könnten.

Ich danke Ihnen vielmals für die erneute Beantwortung meiner Fragen und verbleibe mit
freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Januar 2021 | 15:52

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Nachfrage gerne wie folgt:

Nach einem Urteil des BGH v. 20.3.2013 (VIII ZR 168/12 ) müssen im Einzelfall die konkret betroffenen (wichtig!) Belange und Interessen von Vermieter und Mieter, sowie der anderen Hausbewohner und Nachbarn umfassend gegeneinander abgewogen werden. Allgemeine Hinweise auf mögliche Probleme werden hier wohl nicht ausreichen.
Der Bundesgerichtshof nimmt die Interessenabwägung nach folgenden Kriterien vor: Rasse und Größe des Tieres, Verhalten und Anzahl der Hunde, weitere Tiere in der Wohnung, soziales Umfeld der Wohnung , persönliche Verhältnisse des Mieters, Alter und berechtigte Interessen des Mieters, Vermieters und der Mitbewohner, Anzahl weiterer Tiere und Hunde im Haus, bisherige Handhabung des Vermieters sowie besondere Bedürfnisse des Mieters , wie zum Beispiel die Haltung eines Blindenhundes.
ES genügt nicht die allgemeine Lebenserfahrung, dass Hunde und Katzen Schmutz verursachen können oder sich die Wohnung schneller. Vielmehr muss der Vermieter darlegen, in welcher Weise die Wohnung durch die Tierhaltung konkret überhöht abgenutzt wird.
In einem großen Mehrfamilienhaus lassen sich hier aber wohl eher Begründungen finden als in einem Einfamilienhaus.
Der Hinweis darauf, dass die Vermieter irgendwann einmal in Ihre Wohnung ziehen wollen, ist deshalb wohl auch zu pauschal.
Falls der Vermieter nicht einlenkt, wird wohl ein Gericht die Abwägung Ihrer beider Interessen vornehmen müssen.
Es bleibt dann abzuwarten, was der Vermieter genau vorträgt.

Ich hoffe Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Diana Laib
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 12. Januar 2021 | 16:07

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