Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Hundehaltung kann nicht "einfach so" abgelehnt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Klausel, die jegliche Tierhaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht, unwirksam sein könnte, insbesondere wenn der Vermieter nicht darlegt, nach welchen Kriterien die Entscheidung gefällt wird (Urteil des Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 329/11
). Nach welchen Kriterien der Vermieter das Ermessen ausübt, wird nicht offen gelegt. Auch sind hier unproblematische, kleine Tiere umfasst, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Dies ist unzulässig, so das Urteil des Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 340/06
.
Diese Grundsätze gelten, wenn die Klausel im Mietvertrag enthalten war und Ihnen lediglich zur Unterschrift vorgelegt wurde. Bei einer individuellen, ausgehandelten Zusatzvereinbarung könnte eine solche Formulierung allerdings wirksam sein.
Dies heißt aber nicht, dass man nun eine Anspruch auf Tierhaltung hat. Vielmehr müssen im Einzelfall die konkreten Belange und Interessen von Vermieter und Mieter, sowie der anderen Hausbewohner und Nachbarn, gegeneinander abgewogen werden.
In die Abwägung einbezogen werden dann zum Beispiel die Größe der Wohnung (hier sehe ich bei Ihnen wohl kein Problem), sowie die Belange der Mietmieter (Angst, Tierhaarallergie u.ä.).
Eine generelle Abneigung des Vermieters gegen Hunde reicht hier sicher nicht aus. Auch handelt es sich bei der von Ihnen gewählten Hunderasse auch nicht um einen Listenhund. Ohne gewichtige Gründe wird eine Abwägung wohl nicht zu Ihren Lasten ausfallen.
2. Ein Schweigen auf eine Anfrage ist keine Zustimmung. Wenn der Vermieter sich weiter nicht äußert und Sie vor Anschaffung des Hundes "auf der sicheren Seite sein wollen", müssen Sie wohl ein gerichtliches Verfahren anstrengen. Hier würden dann Ihre Belange und die des Vermieters gegeneinander abgewogen werden.
3. Die Kosten des Rechtsstreit bestimmen sich nach dem Streitwert des Verfahrens, das gemäß § 3 ZPO
durch das Gericht geschätzt wird. Bei einem Streitwert von 1000 Euro (welcher in solchen Angelegenheiten schon angnommen wurde)müssten Sie bei Unterliegen mit ca. 800 Euro Kosten rechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Laib,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Zwischenzeitlich haben wir ein Schreiben der Hausverwaltung erhalten:
Erster Teil:
"... ihr Antrag auf Hundehaltung haben die Eigentümer nicht genehmigt. Sie leben in einem innerstädtischen Mehrfamilienhaus mit 34 Mietparteien, wo gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich ist. Bei schlechtem Wetter, verursachen Hunde mehr Dreck im Treppenhaus, manche Hunde bellen auch recht viel, was andere Mieter stört. Zerkratzte Türen/Böden/Wände sind an der Tagesordnung. In unserem Mehrfamilienhaus sind auch Kinder vorhanden; Kinder haben häufig Angst vor Hunden."
Das sind m.E. nur Mutmaßungen und müssen doch erst einmal nachgewiesen werden und rechtfertigen keine Ablehnung?
"Ihre Eigentümer werden die Wohnung einmal selbst beziehen und können keine Wohnung bewohnen, wo Tiere gelebt haben. Gesundheitliche Gründe liegen bei den Eigentümern vor."
Dieser Teil erscheint mir nicht der Wahrheit entsprechend, da jedes andere Tier (auch Katzen) laut Hausverwaltung genehmigt worden wäre. Zudem war noch nie die Rede von Eigennutzung.
Kann man gegen diese Ablehnung gerichtlich vorgehen oder sind die Chancen nun eher gering eine Genehmigung zu erwirken? M.E. hat der Vermieter nicht die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen, sondern nur pauschale Gründe aufgeführt, die dagegen sprechen könnten.
Ich danke Ihnen vielmals für die erneute Beantwortung meiner Fragen und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Nachfrage gerne wie folgt:
Nach einem Urteil des BGH v. 20.3.2013 (VIII ZR 168/12
) müssen im Einzelfall die konkret betroffenen (wichtig!) Belange und Interessen von Vermieter und Mieter, sowie der anderen Hausbewohner und Nachbarn umfassend gegeneinander abgewogen werden. Allgemeine Hinweise auf mögliche Probleme werden hier wohl nicht ausreichen.
Der Bundesgerichtshof nimmt die Interessenabwägung nach folgenden Kriterien vor: Rasse und Größe des Tieres, Verhalten und Anzahl der Hunde, weitere Tiere in der Wohnung, soziales Umfeld der Wohnung , persönliche Verhältnisse des Mieters, Alter und berechtigte Interessen des Mieters, Vermieters und der Mitbewohner, Anzahl weiterer Tiere und Hunde im Haus, bisherige Handhabung des Vermieters sowie besondere Bedürfnisse des Mieters , wie zum Beispiel die Haltung eines Blindenhundes.
ES genügt nicht die allgemeine Lebenserfahrung, dass Hunde und Katzen Schmutz verursachen können oder sich die Wohnung schneller. Vielmehr muss der Vermieter darlegen, in welcher Weise die Wohnung durch die Tierhaltung konkret überhöht abgenutzt wird.
In einem großen Mehrfamilienhaus lassen sich hier aber wohl eher Begründungen finden als in einem Einfamilienhaus.
Der Hinweis darauf, dass die Vermieter irgendwann einmal in Ihre Wohnung ziehen wollen, ist deshalb wohl auch zu pauschal.
Falls der Vermieter nicht einlenkt, wird wohl ein Gericht die Abwägung Ihrer beider Interessen vornehmen müssen.
Es bleibt dann abzuwarten, was der Vermieter genau vorträgt.
Ich hoffe Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Laib
Rechtsanwältin