Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern wie folgt beantworten möchte:
Sie haben sich im Vorfeld offensichtlich bereits sehr gut über die Problematik der Tier- und insbesondere der Hundehaltung im Mietrecht informiert. Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob und inwieweit Tierhaltung zum „vertragsgemäßen Gebrauch" einer Mietwohnung gehört, § 535 BGB
. Darüber wurde längere Zeit gestritten, bis der Bundesgerichtshof (BGH) sich einer vermittelnden Ansicht angeschlossen hat, nach der die Frage der Zulässigkeit von Tierhaltung immer im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen von Mieter und Vermieter zu entscheiden ist.
Gestritten wird natürlich immer noch, dann aber eben immer am konkreten Einzelfall. Da geht es dann um Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere; Größe und Lage der Wohnung; die persönlichen Verhältnisse des Mieters; die besonderen Belange der Mitbewohner, Nachbarn und des Vermieters usw. In Ihrem konkreten Fall dürften Ihre besonderen Bedürfnisse eine große Rolle spielen, insbesondere die Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit.
Die bisherige Handhabung dieses Themas durch die Vermieterin ist aber regelmäßig ebenfalls ein Kriterium. Allerdings ist dies selbstverständlich nicht zwingend – auch anders herum führt der Umstand, dass ein Vermieter anderen Bewohnern die Hundehaltung gestattet hat, keineswegs zwangsläufig dazu, dass jeder Bewohner deswegen Hunde halten darf. Der Umstand, dass ein früherer Vermieter oder Verwalter keine Hunde wollte, ist meiner Auffassung nach in diesem Zusammenhang jedenfalls kein Kriterium. Daraus folgt sicherlich keine „Selbstverpflichtung" der Vermieterin.
Wenn das Tier weder das Eigentum der Vermieterin gefährdet, noch berechtigte Interessen der anderen Mieter verletzt, stehen die Chancen relativ gut, dass im Streitfall tatsächlich ein Anspruch auf die Hundehaltung in der Mietwohnung besteht – auch wenn ich das aus in der Kürze der hier zu Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend beurteilen kann. Weil es so viele Umstände und Interessen abzuwägen gilt, benötigt man hierzu eine sorgfältige Sachverhaltsanalyse.
Jetzt kommt allerdings noch ein großes ABER:
Diese soeben aufgeführten Grundsätze der Rechtsprechung gelten für den Fall, dass der Mietvertrag keine oder eine unwirksame Regelung zur Tier- oder Hundehaltung enthält. Das pauschale Verbot von Tierhaltung in einem „üblichen" standardisierten Mietvertrag mit vorformulierten Klauseln ist unwirksam. Wenn ich das richtig verstanden habe, dann war die Frage der Hundehaltung aber bereits Gegenstand bei den Vertragsverhandlungen. Daraufhin fügte die Vermieterin handschriftlich noch einmal zusätzlich das Verbot Hundehaltung hinzu, welches Sie dann mit ihrer Unterschrift bestätigten.
Man müsste sich diesen Vertrag noch einmal genau anschauen – denn auch handschriftlich eingefügte Klauseln sind nicht immer individual-vertragliche Regelungen, sondern können auch zu den AGB gehören und unterliegen einem strengeren Prüfungsmaßstab. Wenn die Vermieterin beispielsweise in alle Mietverträge eine entsprechende Regelung einfügt.
Sie können der Vermieterin gegenüber natürlich damit argumentieren, dass das Verbot unwirksam sei. Ebenso können Sie behaupten, dass Sie nach der skizzierten Interessenabwägung einen Anspruch auf die Erlaubnis zur Hundehaltung hätten. Ich rate aber dringend dazu, den konkreten Vertrag noch einmal kritisch überprüfen zu lassen, bevor Sie die entsprechende Regelung vor Gericht anfechten.
Ich bedaure, dass ich Ihnen leider nicht das „zündende" juristische Werkzeug in die Hand geben kann, mit dem Sie Ihrer Vermieterin allen Wind aus den Segeln nehmen können. Aber ich hoffe, das Sie Ihre rechtliche Lage jetzt etwas besser einschätzen können und darauf aufbauend eine einvernehmliche Lösung mit der Vermieterin erzielen werden.
Ich wünsche Ihnen dabei viel Erfolg und wenden Sie sich bei weiteren Fragen gerne jederzeit wieder an mich.
Mit freundlichen Grüßen
Jörn Blank
Rechtsanwalt
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Ich danke Ihnen sehr Herr Blank.
Also wenn ich das richtig verstehe hätte ich durchaus die Chance zu 'gewinnen', das Einzige was dagegen sprechen könnte wäre der individuell geschriebene Verbot der Hundehaltung in meinem Mietvertrag ( wenn er denn rechtens ist)?
Liebe Grüße,
Sehr geehrter Fragestellerin,
die Größe Ihrer Chancen kann ich leider nicht abschließend beurteilen. Die umfassende Abwägung im konkreten Einzelfall, die das Gericht im Streitfall vornehmen würde, enthält zum jetzigen Zeitpunkt viel zu viele unbekannte Faktoren, die auch Sie vermutlich noch gar nicht kennen. Beispielsweise eine extreme Allergie von Nachbarn, aber vor allem natürlich auch der Hund selbst, den es zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht gibt. Eine seriöse Aussage zu den Erfolgschancen ist daher nicht möglich.
Allerdings ist es nach Ihrer Erzählung offensichtlich so, dass bei Ihnen ein besonderes Interesse an der Hundehaltung vorliegt. Soweit Sie dieses auch nachweisen können, dürfte dieses Interesse stärker zu gewichten sein, als wenn jemand "einfach nur" aus rein persönlichen Motiven einen Hund haben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Jörn Blank