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Genehmigte Teilzeitarbeit

| 23. November 2016 00:08 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 01.09.2016 arbeite ich bis dato 30 Std. von Montag bis Freitag, also 6 Std. pro Tag auf Frühschicht.
Das o.g. Arbeitszeitmodell wurde von der Personalabteilung, Personalrat und meinem direkten Vorgesetzten genehmigt.
Vor dem 01.09.2016 habe ich wöchentlich 39 Std. in der Instandhaltung und als 2. Vertreter in unserer Leitzentrale - Wechselschichtbetrieb - gearbeitet, wenn von dem 5 Personen starken Stammpersonal der Leitzentrale durch Krankheit etc. jemand ausgefallen ist. Des Weiteren gibt es einen 1. Vertreter, sowie noch 6 zusätzliche Mitarbeiter aus dem Betrieb, die Vertretungsaufgaben in der Leitzentrale übernehmen könnten.

Unser Werkstattleiter ist aber der Auffassung, das er meine wöchentliche Arbeitszeit, je nach Bedarf in der Leitzentrale ändern kann und zwar auf 8 Std. täglich - Wechselschichtbetrieb - 2 Früh- 2 Mittag- 2 Nachtschichten
oder bei Bedarf auch z.B. nur 2 Frühschichten etc. je nach Gutdünken.
Ich könne ja die Überzeit wieder an anderen Tagen abfeiern, da wir eine Gleitzeitregelung haben.

Nach 45 Arbeitsjahren habe ich mir erlaubt, meine Arbeitszeit auf 30 Std wöchentlich zu reduzieren, da meine Frau seit 2010 dauerhaft an Rheuma mit deutlicher Leistungseinschränkung erkrankt ist und sie mehr meine Unterstützung braucht.

Den Grund habe ich freundlicherweise meinem Arbeitgeber auch mitgeteilt, ein Attest vom Rheumatologen liegt vor.

Meine Frage:

Darf der Werkstattleiter so über meine Arbeitszeit verfügen?


Mit Freundlichen Grüßen

23. November 2016 | 01:00

Antwort

von


(2753)
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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung wurde im Rahmen Ihres Teilzeitantrags die Verteilung der Arbeitszeit einvernehmlich auf 6 Stunden pro Tag auf Frühschicht festgelegt. Daher ist der Arbeitgeber an diese Verteilung auch gebunden. Das Gesetz sieht lediglich unter strengen Voraussetzungen in § 8 Absatz 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Abweichung hiervon vor:

"Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat."

In Ihrem Fall ist schon fraglich, ob das betriebliche Interesse Ihrem Interesse überwiegt, wobei vor allem die notwendige Unterstützung Ihrer Frau zu berücksichtigen wäre. Zumindest fehlt es aber an der Einhaltung der Monatsfrist. Eine mehrfache kurzfristige Änderung der Arbeitszeitverteilung durch den Werkstattleiter wie von Ihnen beschrieben ist daher nicht zulässig.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 23. November 2016 | 01:15

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Sehr geehrter Herr Wilking,

danke für die superschnelle Beantwortung meiner Frage.
Für meine weitere Vorgehensweise in meinem Fall hilf mir die Antwort sehr.
Nochmals vielen Dank!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. November 2016
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