Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung wurde im Rahmen Ihres Teilzeitantrags die Verteilung der Arbeitszeit einvernehmlich auf 6 Stunden pro Tag auf Frühschicht festgelegt. Daher ist der Arbeitgeber an diese Verteilung auch gebunden. Das Gesetz sieht lediglich unter strengen Voraussetzungen in § 8 Absatz 5
Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Abweichung hiervon vor:
"Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat."
In Ihrem Fall ist schon fraglich, ob das betriebliche Interesse Ihrem Interesse überwiegt, wobei vor allem die notwendige Unterstützung Ihrer Frau zu berücksichtigen wäre. Zumindest fehlt es aber an der Einhaltung der Monatsfrist. Eine mehrfache kurzfristige Änderung der Arbeitszeitverteilung durch den Werkstattleiter wie von Ihnen beschrieben ist daher nicht zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking