Sehr geehrte Fragestellerin,
die Verwaltung der gemeinsamen Einfahrt steht Ihnen und Ihrem Nachbarn grundsätzlich gemeinschaftlich zu, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__744.html" target="_blank">§ 744 BGB</a>.
Soweit keine Vereinbarung vorliegt, kann jeder Miteigentümer die Zustimmung zu einer Verwaltungsmaßnahme verlangen, wenn diese Maßnahme nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber entspricht, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__745.html" target="_blank">§ 745 Abs. 2 BGB</a>. Wurde die Maßnahme vereinbart oder war ein Miteigentümer der Einfahrt nach dieser Vorschrift berechtigt, die Maßnahme durchzuführen, besteht nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__748.html" target="_blank">§ 748 BGB</a> auch ein Anspruch gegen den anderen Miteigentümer auf Übernahme der Hälfte der Kosten (soweit keine andere Vereinbarung hinsichtlich der Kosten getroffen wurde). Eine wesentliche Veränderung der Einfahrt in Hinsicht auf Erscheinungsbild oder Zweckbestimmung kann aber nicht verlangt werden, § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__745.html" target="_blank">§ 745 Abs. 3 BGB</a>. Insoweit besteht kein Anspruch auf Zustimmung und auch kein Anspruch auf Übernahme der Kosten, eine wesentliche Veränderung erfordert eine entsprechende Vereinbarung der Miteigentümer.
Da auch in Hinsicht auf die Verkehrssicherungspflicht eine Beleuchtung der Einfahrt notwendig ist und deswegen im Interesse beider Eigentümer liegt, haben Sie Anspruch darauf, dass der Nachbar einer ausreichenden Beleuchtung des Weges zustimmt und die Hälfte der Kosten übernimmt (vorgesetzt, durch die Art der Lampen und der Bewegungsmelder wird das Erscheinungsbild der Einfahrt nicht wesentlich verändert, aber Lampen lassen sich ja auch dezent anbringen).
Ein Anspruch auf Zustimmung zum Anbringen eines Tores dürften Sie dagegen nicht haben, da ein solches zum einen nicht unbedingt auch im Interesse des Nachbarn liegt (dessen Besucher und Lieferanten könnten z.B. nicht mehr ohne weiteres das Haus erreichen, der Nachbar müsste auch immer erst anhalten und das Tor öffnen, bevor er selbst die Einfahrt befahren kann). Zum anderen verändert das Tor auch das Erscheinungsbild der Einfahrt wesentlich. Eigenmächtig sollten Sie das Tor auch nicht anbringen, da Sie damit die Rechte des Nachbarn als Miteigentümer verletzen würden und er die Beseitigung des Tores verlangen könnte.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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