Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Innenwand ist Sondereigentum, kein Gemeinschaftseigentum. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Feuchtigkeit durch die Eigentümerin selbst - zumindest mit verursacht- wurde, da eine ungeeignete Wandgestaltung gewählt wurde.
Die WEG ist daher nicht zur Zahlung verpflichtet, sondern die eine Eigentümerin selbst. Eine Sonderumlage kann nicht verlangt werden.
Je nachdem, ob hier ein Beschluss bereits gefasst worden ist, müssten Sie diesen ggf. anfechten. Hier kann eine Frist von einem Monat zu beachten sein.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt, Rechtsanwältin
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte