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Gemeinsames Sorgerecht / Umzug

13. April 2007 16:49 |
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Familienrecht


Ich bin unverheiratet, lebe seit knapp 2 Jahren vom Vater meines Kindes(15 J.) getrennt. Wir haben gemeinsames Sorgerecht. Nach der Trennung zog der Kindsvater ca. 600 KM weit weg. Sein Kind sieht er in den Schulferien. Mein Kontakt zu ihm ist denkbar schlecht, gekränkt durch die Trennung spricht er mit mir überhaupt nicht mehr, ruft sein Kind ausschließlich über die Handynr. an. Das gemeinsame Sorgerecht steht quasi nur auf dem Papier. Jetzt plane ich in Kürze einen Umzug in den Nachbarort zu meinem neuen Lebensgefährten. Für mein Kind hat das nur geringe Folgen, denn es bleibt auf seiner alten Schule und kann auch seine Freundschaften weiter pflegen und seine Sportvereine besuchen. Es selber stimmt dem Umzug zu. Es möchte auch auf keinen Fall zu seinem Vater weit weg ziehen. Der KV hat vor längerer Zeit angekündigt, er wolle versuchen, sein Kind nach der Klasse 10 zu sich zu holen. Meine Fragen:
Muss der KV formal dem Umzug zustimmen (was er nicht tun wird, außerdem spricht er nicht mit mir)?
Gebe ich ihm Angriffspunkte, wenn wir einfach umziehen und ihn vor vollendete Tatsachen stellen?
Macht es Sinn und ist es aussichtsreich, das alleinige Sorgerecht zu beantragen, wegen der Schwierigkeiten der Verständigung?
Hat er eine Chance, richterlich Zustimmung für einen Umzug seines Kindes zu erhalten (das Kind wäre dann 16), wenn es dem Kind in seiner Lebenssituation gut geht?
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage summarisch wie folgt:

Sie haben geschildert, Sie hätten gemeinsames Sorgerecht. Die Frage ist, haben Sie evtl. alleine das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen bekommen?

Falls nicht, müssten Sie wohl tatsächlich sich zuerst mit dem Vater vor einem Umzug verständigen.

Falls dies nicht möglich sein sollte, wie Sie schildern, sollten Sie schnellstens tätig werden. Sie können ggf. einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder zumindest auf Übertragung des ("alleinigen") Aufenthaltsbestimmungsrechts für Ihr Kind stellen.

Ob dies "durchgeht", kann man erst nach einer individuellen Prüfung feststellen, aber nach Ihrer Schilderung sollte dies möglich sein.

Sofern Ihnen nicht das (alleinige) Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht und Sie den Vater bezüglich des Umzuges vor vollendete Tatsachen stellen, provozieren Sie zumindest Ärger.

Grundsätzlich dürfte dies aber keine weiteren Auswirkungen haben. Das der Vater daraufhin das alleinige Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt, halte ich für unwahrscheinlich, zumindest dürfte es im wohl nicht zugesprochen werden. Maßgeblich ist bei solchen Entscheidungen, durch das Gericht, immer das Kindeswohl. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen was das Kind wünscht. Insbesondere bei älteren Kindern ab 14 Jahren, kommt dies gravierend zum tragen. Das heißt, der Vater wird grundsätzlich keine Chance haben, gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes, dieses zu sich zu holen.

Ich rate Ihnen aber, um "Ärger" zu vermeiden, vorab eine entsprechende Regelung herbei zu führen, also dass Sie ggf. das alleinige Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen.

Bzgl. der Einzelheiten sollten Sie sich durch einen Kollegen vor Ort beraten und vertreten lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

Oliver Keller
Rechtsanwalt

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