Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Ohne den mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrag sowie den notariellen Hauskaufvertrag vorliegen zu haben, kann ich hier keine endgültige, sondern lediglich eine allgemein gehaltene aber dennoch Ihrem Einsatz angemessene Antwort geben. Da sie die entsprechenden Verträge bereits vor Eheschließung getroffen haben, ist der Zugewinnausgleich nicht betroffen, so dass es sich auch nicht um eine spezielle familienrechtliche Fragestellung handelt. Vielmehr ist auf allgemeine Vorschriften zurückzugreifen.
Da sowohl Sie als auch Ihre geschiedene Frau im Grundbuch eingetragen sind, gehört jedem ein Miteigentumsanteil von 1/2 an der Immobilie. Dies stellt eine wirtschaftliche Position dar, so dass Ihre geschiedene Frau beispielsweise diese Hälfte verkaufen könnte. Der Begriff "Auszahlen" meint also, dass Ihre Ex-Frau Ihren Anteil an Sie veräußert.
Andererseits gehe ich davon aus, dass Sie und Ihre geschiedene Frau der Bank gegenüber als Gesamtschuldner i.S.v. § 421 BGB
haften (das wird in dem betreffenden Vertrag stehen). Das bedeutet, dass Sie beide der Bank gegenüber zur Zahlung verpflichtet sind, die Bank Ihre Forderung jedoch nur einmal geltendmachen kann und sich hierbei aussuchen kann, ob Sie gegen Sie oder Ihre Ex-Frau vorgeht. Diese Haftung regelt also lediglich das Verhältnis zur Bank, sagt aber nichts darüber aus, wie die Haftung im Innenverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Ex-Frau geregelt ist. Diesbezüglich regelt jedoch § 426 BGB
, dass mehrere Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen haften, solgange nichts anderes vereinbart ist.
Da Ihre Frau bislang noch keinerlei Kosten des Grundstücks übernommen hat, könnten Sie ihr dann den Gesamtschuldnerausgleich entgegenhalten, falls Sie einen Kaufpreis verlangt, und ihr die Aufrechnung erklären. Damit wären von dem Kaufpreis die Hälfte der bereits gezahlten Darlehensraten in Abzug zu bringen. Zudem könnten Sie dann verlangen, dass sie auch zukünftig die Hälfte der Raten aufbringt.
Etwas anderes gilt nur, wenn Ihre geschiedene Frau nachweisen könnte, dass Sie im Innenverhältnis eine andere Regelung als die des § 426 BGB
getroffen haben. Sie könnte beispielsweise behaupten, Sie hätten Ihr Ihre Hälfte geschenkt, was Sie natürlich beweisen können müsste.
Da Ihre Scheidung jedoch relativ friedlich abgelaufen zu sein scheint (Verzicht auf Unterhalt etc.), sollten Sie jedoch optimistisch sein, auch dies friedlich regeln zu können. Zudem wäre es ja völlig unbillig, wenn Sie den gesamten Kredit für das Grundstück allein tilgen müssten und Sie dann noch das halbe Grundstück Ihrer Ex-Frau abkaufen müssten, wenn Sie es Ihr nicht tatsächlich geschenkt hätten.
Ich möchte abschließend noch einmal darauf hinweisen, dass diese Antwort unter dem Vorbehalt steht, dass sich aus den mir unbekannten Verträgen etwas anderes ergibt oder Sie mit Ihrer Ex-frau entgegenstehende Vereinbarungen getroffen haben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen aus Göttingen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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