Ein Miterbe behauptet es gäbe ein Testament, kann dies jedoch nicht vorweisen. Der andere gesetzlich Berechtigte hat keine Kenntnis von einem Erbvertrag oder sonstiges. Macht es trotzdem Sinn beim Nachlassgericht einen gemeinsamen Erbschein zu beantragen?
Eine Erbengemeinschaft immer dann einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen, wenn sie sich gegenüber Dritten (z.B. Grundbuchämtern, Banken etc.) als Erbe ausweisen muss und nicht ein Testament, wie in Ihrem Fall gegeben, den Erbschein ersetzen kann.
Bei der Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe allein berechtigt, einen gemeinschaftlichen Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen, der alle Miterben benennt.
Der Erbschein benennt grundsätzlich alle Miterben und ihre jeweiligen Quoten. Verzichten jedoch alle Miterben bei der Beantragung des Erbscheins auf die Nennung der Quoten, kann auch ein "quotenloser Erbschein" ausgestellt werden.
In Ihrem Fall sollten Sie auf jeden Fall einen gemeinschaftlichen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen.