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Gemeinsamer Erbscheinantrag sinnvoll?

13. Februar 2025 19:40 |
Preis: 48,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Ein Miterbe behauptet es gäbe ein Testament, kann dies jedoch nicht vorweisen. Der andere gesetzlich Berechtigte hat keine Kenntnis von einem Erbvertrag oder sonstiges. Macht es trotzdem Sinn beim Nachlassgericht einen gemeinsamen Erbschein zu beantragen?

13. Februar 2025 | 21:29

Antwort

von


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Eine Erbengemeinschaft immer dann einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen, wenn sie sich gegenüber Dritten (z.B. Grundbuchämtern, Banken etc.) als Erbe ausweisen muss und nicht ein Testament, wie in Ihrem Fall gegeben, den Erbschein ersetzen kann.

Bei der Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe allein berechtigt, einen gemeinschaftlichen Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen, der alle Miterben benennt.

Der Erbschein benennt grundsätzlich alle Miterben und ihre jeweiligen Quoten. Verzichten jedoch alle Miterben bei der Beantragung des Erbscheins auf die Nennung der Quoten, kann auch ein "quotenloser Erbschein" ausgestellt werden.

In Ihrem Fall sollten Sie auf jeden Fall einen gemeinschaftlichen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen.

Gerne stehe ich für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa


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