Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie wollen die Vermutungsregeln des § 39 SGB XII
umgehen.
Hier steht: Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Es kommt darauf aber nicht an, da dort ebenfalls steht, dass dies nicht gilt (Satz 1 die Vermutung), wenn die nachfragende Person behindert oder pflegebedürftig oder von Behinderung oder Pflegebedürftigkeit bedroht ist und von den Personen, mit denen sie zusammen lebt, betreut wird.
Allerdings ist nicht die pflegebedürftige Person die nachfragende Person, sondern Sie fragen das Sozialamt nach Grundsicherungsleistungen nach.
Damit gilt die Ausnahme nicht,so dass bei Ihnen die Vermutung greift.
Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, bspw. durch eine entsprechende vertragliche Regelung.
Musterschreiben gibt es hierzu keine, jedenfalls sind mir keine hierzu bekannt, da jede Situation individuelle ist.
Bei Ihnen sind zunächst einmal die Mietsituation und die vertragliche Pflegesituation zu klären und entsprechend vetraglich zu regeln.
Dafür sollten Sie tatsächlich einmal etwas Geld investieren und eine hierfür versierte Person in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
vielen Dank für Ihre freundliche Auskunft zu meiner Frage.
Bitte noch eine Nachfrage: Was bedeutet "nachfragende Person" und wer ist das? Die pflegende oder die gepflegte Person? Und warum? Das wird auch im § 39 SGB XII
nicht erklärt. Vielen Dank und beste Grüße.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Das SGB XII ist das Gesetzbuch für die Menschen, die Grundsicherungsleistungen beziehen.
Somit ist die nachfragende Person diejenige,die Grundsicherungsleistungen beziehen möchte oder bereits bezieht,also Sie.Das habe ich oben entsprechend beschrieben.
Ich hoffe,Ihre Nachfrage damit verständlich beantworter haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt