Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Eine Zusammenveranlagung von Eheleuten ist nur auf deren gemeinsamen Antrag hin möglich. Ein solcher Antrag kann allerdings von jedem Ehepartner widerufen werden, was hier durch Ihren Ehemann offenbar geschehen ist. Widerruft ein Ehepartner den Antrag auf Zusammenveranlagung, muß das Finanzamt eine getrennte Veranlagung durchführen. Das Finanzamt hat also in Ihrem Fall völlig korrekt gehandelt, auch wenn Sie von der getrennten Veranlagung erst durch den Zugang des Einkommensteuerbescheids erfahren haben.
Aber:
Sie haben hier gegen Ihren Ehemann einen Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2002, DStRE 2002, Seite 1121
), den Sie allerdings erforderlichenfalls nur auf zivilrechtlichem Wege durchsetzen können. Und das sollten Sie dann wohl auch tun, wenn sich Ihr Ehemann nicht umstimmen läßt und, nachdem Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch eingelegt haben, einer auch jetzt noch möglichen Zusammenveranlagung zustimmt.
Ich hoffe, Ich habe Ihnen fürs Erste weiterhelfen können. Gerne vertrete ich Sie in dieser Angelegeneheit, falls Sie dies wünschen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
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