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Gemeinsame Immobilie Verkauf

22. Februar 2024 15:13 |
Preis: 56,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo, es besteht gemeinsamer Besitz von 10 Wohnungen und weiteren vermieteten Teilen (Werkstatt, Kneipe, Lagerhalle) - ein großer Gebäudekomplex, zwischen 3 Personen. Eine Person möchte nun aussteigen. Kann diese person den Verkauf einfordern? Oder ist nur Ausbezahlung eine Lösung?

22. Februar 2024 | 15:43

Antwort

von


(345)
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: https://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,


Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass es sich zunächst um ein einziges bebautes Grundstück handelt, sprich wir haben es mit einem Flurstück im Grundbuch zu tun. Wie viele Gebäude dann auf diesem Flurstück stehen ist rechtlich zunächst einmal nicht von Belang. Weiter gehe ich davon aus, dass weder eine Wohnungseigentümergemeinschaft besteht noch eine GbR Eigentümer des Grundstücks ist. All das müsste noch einmal genau anhand eines aktuellen Grundbuchauszugs geprüft werden.

Wenn das so ist und jede der drei Personen Eigentümer eines Bruchteils am Grundstück ist kann zunächst einmal jeder Miteigentümer seinen Anteil ohne Zustimmung der anderen Eigentümer frei verkaufen. Allerdings kann kein Eigentümer von seinen Miteigentümern den Verkauf der gesamten Immobilie verlangen, zu welchem Preis auch immer.

Wenn diese einem Verkauf nicht zustimmen, dann bleibt dem Miteigentümer nur, die Immobilie im Wege einer gerichtlichen Teilungsversteigerung zu versteigern um dann die Möglichkeit zu haben, den Erlös aufzuteilen. Die Teilungsversteigerung ist natürlich nur das letzte Mittel, eine Einigung unter den Miteigentümern – in welcher Form auch immer – ist in jedem Fall vorzuziehen. Nur muss da eben jeder der Miteigentümer zustimmen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Winkler

ANTWORT VON

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