Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre gesellschaftsrechtliche sowie immobilienrechtliche Anfrage. Diese möchte ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben beantworten:
Zunächst möchte ich anmerken, dass ich Ihre Entscheidung, die GbR-Gründung für den Erwerb einer ETW oder eines MFH zu nutzen, als geeignetes und gutes Mittel halte, um insbesondere im Rahmen des Gesellschaftervertrages den unterschiedlichen "Eigenschaften" der Gesellschafter Rechnung zu tragen.
Zu Ihrer ersten Frage:
Ich empfehle Ihnen, dass alle GbR-Gesellschafter zum Notartermin erscheinen - dies vereinfacht den Ablauf und schafft von Anfang an für alle Gesellschafter Klarheit. Grundsätzlich würde im Zweifel reichen, dass der Geschäftsführer der GbR mit (notarieller) Vollmacht erscheint. Im Falle eines vollmachtslosen Erscheinens wäre auch eine (notatielle) Nachgenehmigung denkbar.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Beim Kauf einer Immobilie wird die GbR im Grundbuch eingetragen. Danach ist die GbR als Eigentümerin der entsprechenden Immobilie zu sehen. Wie sich dies im Innenverhältnis der Gesellschafter auswirkt, ist eine reine Frage des Gesellschaftervertrages. Wenn sich aber nun die Anteile ändern, also Gesellschafter aus- oder eintreten, sind entsprechende notatielle Ein- bzw. Umtragungen erforderlich.
Ich hoffe, dass ich Ihre beiden Fragen nachvollziehbar beantworten konnte. Sollten Sie im Laufe Ihrer GbR-Gründung oder im Laufe des Immobilienerwerbs weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit auch direkt kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag!
Mit freundlichen Grüßen
Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt
- Rechtsanwalt Cedric Hohnstock ist mit seiner Kanzlei deutschlandweit im Unternehmensrecht tätig. Sollten Sie eine Zusammenarbeit wünschen, können Sie ihn jederzeit kontaktieren -
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