Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Wesen des Makleralleinauftrags besteht darin, dass sich der Makler zu umfangreichen Maßnahmen zum erfolgreichen Verkauf der Immobilie verpflichtet. Im Gegenzug dazu verpflichtet sich der Verkäufer dazu, nicht noch einen weiteren Makler für dasselbe Geschäft zu beauftragen. Der Alleinauftrag schließt aber nicht aus, dass Sie auch privat verkaufen können, sofern nicht die Makleraktivität ursächlich für die Objektkenntnis der potentiellen Käufer war.
Dies ist nach Ihren Angaben in Ihrem Fall ganz ausdrücklich nicht der Fall, da die potentiellen Käufer bereits vor Einschaltung des Maklers auf Ihre Immobilie aufmerksam geworden sind.
Sie können also den Kaufvertrag privat abschließen und müssen diesbezüglich keine Courtage an den Makler bezahlen.
Ob der Makler einen individualvertraglich ausgehandelten Auslagenerstattungsanspruch (also keine Allgm. Geschäftsbedingungen) hat, ergibt sich aus Ihrem Maklervertrag, den Sie hierzu noch einmal durchsehen sollten. Denkbar ist, dass er die Kosten der „Werbemaschinerie" – gegen Nachweis – erstattet verlangt. Diese Forderung wäre dann voraussichtlich rechtmäßig. Die Höhe richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Abschließend darf ich Sie noch auf die Bewertungsfunktion hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Nelsen,
zu erst darf ich mich herzlich für Ihre Antwort bedanken!
In unserem Maklervertrag findet sich zu diesem Thema kein Hinweis- was bedeutet da für uns?
Herzlichen Dank und beste Grüße
Danke für Ihre Nachfrage.
Wenn keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, kann der Makler auch keine Erstattung seiner Auslagen verlangen.