Werter Ratsuchender,
da Kroatien mittlerweile EU ist, würde folgendes gelten, wenn man untätig bleibt:
Es gibt zwei Verträge, ROM I und ROM II, die regeln die internationale Zuständigkeit von Gerichten
und die Anwendung des materiellen Rechts. Also: Welches Land entscheidet im Streitfall
über sein Gericht? Und welches Recht wird in diesem Land zur Entscheidung herangezogen?
Das würde ich nicht Kroatien überlassen, denn:
-Es ergäbe sich ein Gerichtsstand der Belegenheit der Sache, so daß hier Kroatien zuständig sein könnte.
Sie können folgendes machen: Treffen Sie beide vor einem Notar die Vereinbarung über:
-Anwendbarkeit deutsches Recht
-Anwendbarkeit Zuständigkeit Gerichtsbarkeit Deutschland
Als Privatleute ist unter Ihnen eine solche Vereinbarung möglich.
Im Streitfall wird die Sache dann in Deutschland ausgetragen und wäre daher kalkulierbar und berechenbar, für beide aber auch für Sie!
Derjenige welcher gewinnt, kann in der Tat Vollstreckungshandlungen in die Immobilie vornehmen, die aber ihrerseits dann in Kroatien durchgeführt werden würden.
Ein Notar wird Ihnen diesbegzüglich einen Vertrag aufsetzen können, weil er diese Problematik kennt. Achten Sie bitte im Vorfeld auf seine Kosten, da diese nicht unbedingt gering ausfallen würden.
Noch Rückfragen? Einfach melden.
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: http://www.kanzleifricke.de
E-Mail:
Hallo Herr Fricke,
herzlichen Dank für Ihre Auskunft.
Zum abschließendem Verständnis bzw. zur Rechtssicherheit:
Für das Schuldrecht kann somit gemäß ROM I und ROM II durch Rechtswahl das deutsche Recht vereinbart werden; kann dies auch privatschriftlich vereinbart werden, also ohne Beurkundung ?
Ist eine solche Regelung (wie oben genannt) dann letztlich für die kroatische Gerichtsbarkeit bindend bzw. wird diese dann auch angewandt bzw. umgesetzt? Muss diese Regelung in das kroatische Grundbuch/Register eingetragen werden?
Wie sollte dann eine solche Formulierung aussehen?
Vielen Dank.
Viele Grüße
...mach mich mal kurz noch mal schlau....
Werter Nachfragender,
Sie brauchen keinen Notar.
Die Rechtswahl ist bindend für jedes EU Land und daran wird sich auch gehalten.
Eine Eintragung im Grundbuch ist nicht erforderlich.
Soweit ich Ihnen bei der Vertragsaufsetzung behilflich sein kann, lassen Sie mich das gerne wissen.
MFG
Fricke
RA