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Geltendmachung

1. April 2007 12:52 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe vor etwa einem Jahr erstmalig die volle Schichtzulage bei meinem Arbeitgeber geltend gemacht als Teilzeitkraft (TVÖD). Bislang ist nicht gezahlt worden, sondern weiterhin nur anteilig allerdings laufen diesbezüglich ja zur Zeit verschiedene Gerichtsverfahren, die sich mit genau dieser Problematik befassen.

Meine Frage nun. für den Fall eines rechtskräftigen Urteils mit positivem Entscheid, und mein Arbeitgeber dann nachzahlen müßte:

Hätte ich diese Geltendmachung regelmäßig aktualisieren müssen? oder kann ich mich auf § 37 Abs.1 TVÖD berufen, der sagt, dass für den selben Sachverhalt eine einmalige Geltendmachung auch für später fällige Leistungen ausreicht?

Vielen Dank!

1. April 2007 | 13:10

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

§ 37 Abs.1 S. 2 TVÖD ist für den von Ihnen genannten Sachverhalt anwendbar. Sie müssen Ihre Ansprüche nicht stets neu geltend machen, wenn der selbe Sachverhalt zu Grunde liegt.

Jedoch ist Ihr Arbeitgeber in der Sache selbst nicht an anderweitige Gerichtsentscheidungen gebunden, die nicht Ihr Arbeitsverhältnis betreffen und gegebenenfalls müssten Sie Ihr Ansprüche in einem eigenen Gerichtsverfahren geltend machen.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.


Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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