Sehr geehrter Fragesteller,
1. Ihren Arbeitsaufwand für die Klageerwiderung werden Sie nicht im Kostenfestsetzungsverfahren ansetzen können, weil der in diesem Verfahren zuständige Rechtspfleger nur solche Kosten berücksichtigen darf, die tatsächlich entstanden sind, nicht aber fingierte Kosten. Grds. festsetzungsfähig sind Arbeitsausfall und Anfahrtskosten, wobei die insoweit entstandenen Kosten jedoch durch geeignete Belege glaubhaft gemacht werden müssen (Mit der Angabe eines Arbeitsausfalls von "ca. 2 h" werden Sie jedoch scheitern; wenn ein Arbeitsausfall tatsächlich entstanden ist, muss dieser sich auch genau beziffern lassen und nicht nur "ca").
2. Eine Frist für die Einreichung des Kostenfestsetzungsantrages gibt es zwar nicht, doch sollten Sie ihn möglichst schnell einreichen, da eine Verzinsung der festzusetzenden Kosten mit dem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - diese Verzinsung müssen Sie ausdrücklich beantragen! - gemäß § 104 Abs.1 S. 2 ZPO
erst ab dem Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht erfolgt.
3. Da die Klage abgewiesen wurde, sind hier nur die Kosten des Rechtsstreits vollstreckbar.
4. Nein, da es sich hierbei nicht um die Kosten des Rechtsstreits handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt
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