Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Mitteilung handelte es sich nicht lediglich um eine Erstberatung. Bei dieser wäre das Honorar gem. § 34 RVG
auf 190,- bzw. 250,- netto begrenzt. Da der Kollege aber wohl in Ihrem Auftrag an Verkäufer und Notar herangetreten ist, mit der Aufforderungen weitere Unterlagen wie etwa den Energieausweis vorzulegen und den Vertrag in gewissen Punkten zu ändern ist eine streitwertabhängige Honorarberechnung zulässig. Es sei denn Sie hätten eine schriftliche Honorarvereinbarung geschlossen. Es handelt sich bei der Gebührenberechnung nicht um eine prozentuale ( 1,6 % )
sondern der Kollege hat als Gebührenfaktor 1,6 der Grundgebühr herangezogen. Dies wäre gerechtfertigt, wenn die Angelegenheit in Schwierigkeit oder Bedeutung für sie, vom Durchschnitt abweicht. Eine durchschnittliche Angelegenheit löst nur eine Gebühr mit einem Faktor 1,3 aus. Es sei denn Sie und Ihre Frau sind Eigentümer der Wohnung geworden. Dann wären sie beide Mdt. wobei für den Ersten eine Gebühr i.H.v. 1,3 für jeden Weiteren i.H.v. 0,3 zusätzlich anfällt.
Bei einer 1,6 Gebühr errechnet sich ein zu Grunde liegenden Kaufpreis von ca. 120.000 €
Eine nähere Beantwortung der Frage ist auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben leider nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
T.Vogel
Diese Antwort ist vom 27.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Abend Herr Vogel,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe etwas im Internet recherchiert, auf der Webseite von Rechtsanwaltskammer haben ich folgende Info gefunden:
Gebührenstreitigkeiten
Häufig genügen schon erläuternde Hinweise, um Missverständnisse in Gebührenfragen zu vermeiden und Einvernehmen zwischen Mandant und Anwalt herbeizuführen. Der Rechtsanwalt muss ohne Frage des Mandanten diesen auch nicht darauf hinweisen, welche Gebühren anfallen und wie hoch diese sind.
Eine berufsrechtliche Verpflichtung eines jeden Rechtsanwaltes besteht allerdings, sofern sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, vor Auftragsübernahme darauf hinzuweisen, § 49b Abs. 5 BRAO
. Eine darüber hinausgehende zivilrechtliche Belehrungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn der Mandant ausdrücklich nach der Höhe der Gebühren fragt.
Die Entscheidung über die Angemessenheit der Gebühren ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte. Insoweit kann die Rechtsanwaltskammer keine Entscheidung fällen. Auf Antrag kann der Vorstand auch in Gebührensachen zwischen Mandant und Anwalt vermitteln.
Ein solches Vermittlungsverfahren ist unverbindlich. Sowohl der Anwalt als auch der Mandant sind nicht verpflichtet, an der Vermittlung mitzuwirken.
Laut dieser Info, soll der Anwalt uns vor der Auftragübernahme darauf hinweisen, wenn er nach dem Gegenstandswert berechnet, richtig? Bei unserem Fall hat er nicht getan. Kann die Schlichtungsstelle dazu helfen? 3000 Euro ist eigentlich was ein Ingenieur in ein Monat verdient..... Was würde Sie als weiteres Vorgehen vorschlagen?
MfG,
Leo
Was würden Sie als weitere Vorgehensweise vorschlagen?
Wie Sie richtig recherchiert haben, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung für den Rechtsanwalt ohne hierzu gefragt worden zu sein, auf die entstehende Gebührenhöhe hinweisen zu müssen.
Es besteht bei einer Abrechnung nach Streitwert lediglich die Verpflichtung hierauf hinweisen zu müssen. Ob dies der Kollege getan hat und vielmehr ob Sie ihn nach der konkreten Höhe der entstehenden Gebühren gefragt haben, teilen Sie leider nicht mit.
Daher vermag ich hierzu keinen weitergehenden Rat zu erteilen.
Richtig ist, dass Sie sich, sollten Sie sich nicht in ausreichenden Maß beraten fühlen, an die örtliche Anwaltskammer wenden können.
Natürlich können sie und das sollte immer der erste Weg sein auch das Gespräch mit dem Kollegen direkt suchen und ihm Ihre Einschätzung mitteilen. Sie geben ihm hierbei auch die Möglichkeit seine Honorarnote nochmals zu prüfen.
Bitte beachten Sie hierbei aber auch, dass der Kollege nicht dafür verantwortlich zeichnet, ob sie seinem Rat entsprechend vorgehen und Reglungen im Vertrag ändern oder nicht. Oft besitzen sie als Käufer hierzu nicht die Möglichkeit soweit auf den Verkäufer einzuwirken, um dies zu tun.