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Gehaltspfändung trotz ausgeglichener Rückstände

31. August 2005 20:04 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Sehr geehrter Anwalt,

kurz zur Vorgeschichte: In der Vergangenheit zahlte ich unter Vorbehalt einen bestimmten monatlichen Betrag an Ehegattenunterhalt. Nachdem dar im Urteil festgesetzte Betrag geringer ist als dieser von mir unter Vorbehalt bezahlte Betrag, forderte ich den zuviel bezahlten Unterhalt zurück.
Da dieser Forderung nicht nachgekommen wurde, kürzte ich (nach Rücksprache mit meinem Anwalt) den laufenden monatlichen Unterhalt.

Vor ca. drei Wochen bekam ich nun vom Gerichtsvollzieher einen Bescheid über eine Gehaltspfändung. Auf Anraten meines Anwalts glich ich den einbehaltenen Betrag unverzüglich aus. Mein Anwalt stellte dann wohl einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (eine Uberweisungsbestätigung der Bank legte er bei).

Auf meinem heutigen Gehaltszettel musste ich aber feststellen, dass mein Gehalt dennoch gepfändet wurde. Ich habe also den Betrag auf das Konto des gegnerischen Anwaltes ausgeglichen (vor zwei Wochen) und ZUSÄTZLICH wurde der Betrag jetzt nochmal gepfändet.

Nun meine Fragen:
Kann es sein, dass ich jetzt der "Dumme" bin und mein nun doppelt gezahltes Geld nicht wieder zurück bekomme?

Wenn nein: Wie komme ich wieder an mein Geld?

Was muss ich jetzt tun (mein Anwalt hatte mir gesagt, dass mit der Überweisung meinerseits das Thema erledigt wäre...). Leider ist mein Anwalt jetzt im Urlaub.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!!!

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Nach meiner summarischen Einschätzung besteht kein Bedarf und auch keine Möglichkeit, sofort tätig zu werden. Sie sollten daher das weitere Vorgehen mit dem Kollegen besprechen.

Dies ist insbesondere sinnvoll, da ich die bisherigen Rechtsmittel und den zeitlichen Ablauf nicht kenne.

Richtiges Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsauftrag dürfte die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO ) gewesen sein. Hiermit werden spätere Einwendungen, wie Erfüllung, geltend gemacht (Thomas/Putzo ZPORN 23a zu 767). Mit Vollendung der Vollstreckung wird dieses Rechtsmittel unzulässig (hM).

Sie werden daher – so keine freiwillige Rückzahlung erfolgt – Klage auf Herausgabe des Zuvielgezahlten erheben müssen. Wenn die Vollstreckungsabwehrklage bereits anhängig ist, kann Klageänderung erfolgen.

Ich würde die Gegenseite zunächst auf die Doppelzahlung hinweisen und das zuviel erlangte Geld zurückfordern.

Dies jedoch nur als vorläufige Einschätzung, der Kollege wird nach seiner erweiterten Kenntnis des Falles die richtige Vorgehensweise empfehlen.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 31. August 2005 | 22:24

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mein Anwalt hat in einem Schreiben an das Gericht beantragt, die Vollstreckung einzustellen. Begründet wurde das mit §775 Ziff. 5 ZPO .

Ist das das Gleiche wie die Vollstreckungsabwehrklage von der sie sprechen? Oder war das das "falsche" Rechtsmittel?

Vielen DAnk im Vorraus für Ihre Erklärung!!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. August 2005 | 22:37

Beide Rechtsbehelfe scheinen in Ihrem Fall möglich zu sein. Mit dem Behelf des § 775 wird die Zwangsvollstreckung eingestellt, während § 767 sich gegen die Vollstreckungsmaßnahme als solches wendet.

Beim Antrag nach § 775 wäre die Maßnahme von Amts wegen aufzuheben gewesen (§ 776).

Warum dies nicht geschehen ist, ist unverständlich.

Es bleibt aber insgesamt dabei, dass Sie den zuviel gezahlten Betrag unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung mE zurückfordern können.

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