Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Kommt es zur Überzahlung von Gehalt, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Rückerstattung der zu viel gezahlten Vergütung verlangen. Anspruchsgrundlage sind die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB
). Diesem Anspruch des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB
) entgegensetzen. Eine Rückzahlungspflicht besteht dann nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Rückzahlungsverlangens nicht mehr um den überzahlten Betrag bereichert ist. Hierfür ist der Arbeitnehmer grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Beruft sich der Arbeitnehmer auf Entreicherung, so hat die Rechtsprechung zu seinen Gunsten Beweiserleichterungen anerkannt. Der Arbeitnehmer wird von seiner Darlegungslast frei, wenn
die Überzahlung nur geringfügig ist und
der Arbeitnehmer nur über ein mittleres oder geringes Einkommen verfügt.
Ob die Überzahlung geringfügig ist, wird von den Gerichten oftmals nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Verwaltungsvorschriften für die Rückforderung überzahlter Bezüge beurteilt. Danach liegt eine nur geringfügige Überzahlung vor, wenn diese
bei laufenden Leistungen 10 % des rechtmäßigen Gehaltes im maßgeblichen Zeitabschnitt (Monat), höchstens 153,39 EUR (zum Zeitpunkt des maßgebenden BAG-Urteils 300 DM) nicht übersteigt;
nicht überschreitet.
Will der Arbeitgeber in solchen Fällen den Entreicherungseinwand nicht akzeptieren, hat er darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind oder der Arbeitnehmer die überzahlten Bezüge nicht durch Anhebung seines Lebensstandards verbraucht hat.
Sollte folglich keine höhere Überzahlung als 153,39 Euro stattgefunden und Sie den Betrag ausgegeben haben, besteht kein Rückforderungsanspruch bzw. kein Anspruch auf Verrechnung. Ist der Betrag höher, hat der Arbeitgeber einen Rückforderungsanspruch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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