Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist wegen § 623 BGB
unwirksam. Eine Kündigung muss nach § 623 BGB
stets schriftlich erfolgen. Da Sie noch kein Kündigungsschreiben erhalten haben, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Sie sind daher grundsätzlich verpflichtet, am Arbeitsplatz zu erscheinen und ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Wenn Sie am Montag nicht zur Arbeit erscheinen, wäre dies als unentschuldigter Fehltag zu werten. Sie wurden zwar mündlich von der Arbeit freigestellt, allerdings müssten Sie dies im Zweifel beweisen. Des Weiteren müsste konkret geklärt werden, ob vorliegend eine Freistellung überhaupt erfolgen durfte. Im laufenden Arbeitsverhältnis besteht nämlich auch eine Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers. Rein vorsorglich sollten Sie deshalb am Montag zu Beginn der üblichen Arbeitszeit zur Arbeit erscheinen, um hier keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten zu müssen. Sie können bei Ihrem Arbeitgeber auch schriftlich anfragen, ob Sie am Montag zur Arbeit erscheinen sollen oder nicht. In dem Schreiben sollten Sie darauf hinweisen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und zur Freistellung noch keine Details geregelt wurden (dies sollte ohnehin schriftlich festgehalten werden!). Ein solches Schreiben müsste aber noch dieses Wochenende bzw. spätestens Montagfrüh beim Arbeitgeber eingehen. Den Zugang müssen Sie im Zweifel beweisen.
Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass Ihr Arbeitgeber doch keine Kündigung aussprechen will. In diesem Falle müssten Sie selbstverständlich weiter arbeiten. Im Übrigen weise ich Sie darauf hin, dass eine Kündigung, die aufgrund einer Erkrankung ausgesprochen wird, nur unter engen Voraussetzungen wirksam ist. Es wäre daher konkret zu prüfen, warum die Kündigung ausgesprochen werden soll. Möglicherweise ist es dann sinnvoll, gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage nach den §§ 4
, 7 KSchG
vorzugehen. Hierbei muss unbedingt die recht kurze Klagefrist von nur 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beachtet werden. Ansonsten könnte die Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr überprüft werden.
Warum auf Ihrer aktuellen Gehaltsbescheinigung ein Abzug vorgenommen wurde, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Hierzu sollten Sie einmal konkret nachfragen, möglicherweise liegt tatsächlich ein Versehen vor. Im Zweifel müsste der ausstehende Lohn ebenfalls eingeklagt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Sehr geehrte Frau Deinzer,
vielen Dank! Ich habe nur noch eine Frage. Sie haben geschrieben, dass der Arbeitgeber schriftlich gefragt werden muss, ob der Arbeitnehmer am Montag erscheinen soll. Ist das auch per Email möglich?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zur schriftlichen Anfrage haben Sie mich ein wenig missverstanden. Tatsächlich ist es so: Sie können persönlich am Montag dort erscheinen - oder alternativ vorab schriftlich anfragen, ob Sie am Montag ihre Arbeit aufnehmen sollen. Dies können Sie auch per E-Mail tun, wichtig ist, dass die Anfrage beweisbar ist, falls es hier zum Streit kommt. Sie müssten bei einer E-Mail also sicher stellen, dass diese dem Arbeitgeber auch tatsächlich bis Montagfrüh zugeht und er hiervon unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann. Da der Zugang von E-Mails aber praktisch kaum beweisbar ist, ist es ratsam, hiervon abzusehen und das Schreiben im Beisein eines Zeugen zu übergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin