Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Zunächst wäre zu prüfen, ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag rückwirkend seit Oktober 2005 noch zustehen. Dazu müsste man sich den Arbeitsvertrag genauer anschauen und prüfen, ob es Betriebsvereinbarungen und/oder Tarifverträge gibt, die auf Ihr Vertragsverhältnis anwendbar sind. Sehr häufig werden im Arbeitsrecht kurze Ausschlussfristen von 3 oder 6 Monaten vereinbart, so dass nach Ablauf dieser Fristen die Lohnansprüche verjähren. Genaueres sollte hier ein Anwalt vor Ort prüfen.
Die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage (3 Wochen) dürfte in Ihrem Fall vorbei sein, falls keine Wiedereinsetzungsgründe bestehen. Auch dies müsste näher geprüft und besprochen werden.
Des Weiteren wäre die Gültigkeit der Finanzierungsverträge zu prüfen. Es ist normalerweise nicht möglich "auf Ihren Namen" Verträge abzuschließen, sofern Sie nicht selbst unterschrieben oder jemandem eine Vollmacht hierzu erteilt haben. Falls der Finanzierungsvertrag gleichwohl gültig in Ihrem Namen abgeschlossen worden sein sollte, hat das Kreditinstitut gegen Sie einen Anspruch auf Zahlung. Allerdings könnten Sie dann einen Anspruch gegen die GmbH haben auf Freistellung von diesen Verbindlichkeiten.
Wegen der Komplexität der Angelegenheit wird es sich wohl nicht umgehen lassen, einen Anwalt vor Ort mit der Prüfung der Unterlagen zu beauftragen.
Ohne nähere Aktenkenntnis kann ich Ihnen leider keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen, aber Sie können versuchen, sich gegenüber der GmbH auf eine Aufrechnung zu berufen. Sie sollten der GmbH gegenüber erklären, dass Sie gegen die (angeblichen?) Ansprüche der GmbH aufrechen mit Ihren Ansprüchen aus ausstehenden Lohnzahlungen und mit den o.g Freistellungsansprüchen.
Falls die GmbH dann anderer Auffassung ist und Sie auf Zahlung verklagt (z.B. wegen der Miete) oder falls Sie (zur Verjährungsunterbrechung !!) Ihre Ansprüche einklagen wollen, können Sie für das Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe beantragen, sofern Ihr Vorbrigen eine Aussicht auf Erfolg hat und sofern Sie bedürftig sind. Diesen Antrag stellt üblicherweise Ihr Anwalt vor Ort für Sie bei Gericht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
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