Guten Abend,
Wenn Ihr Wegerecht durch die Bebauung des dienenden (belasteten) Grundstücks vereitelt wird, dann können Sie die Beseitigung der Hindernisse verlangen. Das als Grunddienstbarkeit eingetragene Wegerecht ist als dingliches Recht entsprechend Eigentum geschützt, der Beseitigungsanspruch ergibt sich aus §§ 1027
, 1004 BGB
.
Wenn das Wegerecht allerdings auch an anderer Stelle ausgeübt werden kann, dann kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks verlangen, dass die Ausübung verlegt wird (§ 1023 BGB
). Ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse lässt sich dies natürlich nicht beurteilen.
Falls keine Verlegung möglich ist: Die Kosten für die Beseitigung der Hindernisse wird der Eigentümer des dienenden Grundstücks zu tragen haben. Dies gehört noch zum Inhalt des erwähnten Anspruchs aus § 1004 BGB
.
Die Kosten für das Abstützen des Wegs und den Schotter müssten Sie tragen. Dies ergibt sich aus der Pflicht des Berechtigten zur schonenden Nutzung des dienenden Grundstücks sowie aus der Pflicht des Berechtigten, Anlagen auf dem Grundstück des Eigentümers in ordnungsgemäßem Zustand zu unterhalten, soweit es das Interesse des Eigentümers erfordert (§ 1020 BGB
).
Sie sollten zunächst versuchen, eine außergerichtliche Einigung zu finden und diese verbindlich zu regeln. Gelingt dies nicht, können Sie notfalls Ihr Recht auf Beseitigung der störenden Bebauung sowie Duldung der Ausübung des Wegerechts einklagen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
_______________
ra-juhre@web.de
Vielen Dank für Ihre Beantwortung.
Die jetzigen Nachbarn haben den Vertrag mit dem Wegerecht 2004 geschlossen und danach dennoch das Haus direkt an das Wegerecht gebaut. Das Dach über den Eingangsbereich hineingebaut. Dieses Wegerecht grenzt direkt an 2 andere Nachbargrundstücke. Esverbleibt lediglich der ca.3mbreite Korridor. Eine Verlegung ist schwierig, da ich ansonsten auf meinem Grundstück Bäume fällen müsste und ferner den Bereich, welche ich zum Ablagern des Brennholzes nutzen möchte dennoch nicht erreiche.
Könnten Sie mir noch einen Hinweis zu der ca. 1m hohen Mauer an der Strasse geben, welche ich zu überwinden habe. Gehört die Beseitigung der Mauer und das Abtragen des Erdreiches, das Absenken des Bürgersteiges damit das Wegerecht überhaupt ausgeübt werden kann, zu den Pflichten des Nachbarn?
Wir haben bereits Alternativen angeboten, erhalten jedoch keine Rückmeldungen.
Vielen Dank
Zu Ihrer Nachfrage:
Die Mauer muss jedenfalls der Eigentümer des belasteten Grundstücks, also Ihr Nachbar, beseitigen. Es handelt sich um eine Störung der Grunddienstbarkeit, die, wie gesagt, den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB
auslöst (und übrigens auch Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823
ff., 280
ff. BGB). Ob das Abtragen des Erdreichs von dem Anspruch umfasst ist, hängt wohl davon ab, ob die Aufschüttung vor oder nach der Grundbucheintragung des Wegerechts erfolgt ist: Falls erst danach, dann müsste Ihr Nachbar auch das Erdreich so absenken, damit Sie Ihr Wegerecht ausüben können.
Wenn Ihr Nachbar sich nicht rührt, sollten Sie nochmals eine Frist setzen und die Beauftragung eines Anwalts bzw. die Klage androhen. Das Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten einer Grunddienstbarkeit ist ein sog. gesetzliches Schuldverhältnis, d. h. Sie können Verzugsschäden (u. a. auch notwendig gewordene Anwaltskosten) vom Nachbarn erstattet verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt