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Geh- und Fahrrecht

21. September 2008 15:01 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Im Jahr 2006 erwarb ich einen Resthof welcher nur eine Zufahrt im vorderen Bereich hat.

Der Vorbesitzer veräußerte im August Jahr 2004 ein Teilstück des hinter der Scheune liegenden Gartens als Bauplatz. Anlässlich der Veräußerung wurde der Garten (zuvor 830 qm) geteilt in Flrst. 120/1(mein jetziger Garten) und 120/2(Grundstück der Nachbarn). 120/2 liegt an einer Strasse.

Damit der zum Hof gehörende Garten (120/1) noch erreichbar ist, wurde im Notarvertrag unter § 6 wie folgt vereinbart:

"Der Käufer bewilligt und beantragt auf der mit diesem Vertrag erworbenen Teilfläche (gemeint ist 120/2)die Eintragung eines Geh- und Fahrrechtes in einer Breite von ca. 3 m, dessen Verlauf in der anliegenden Skizze blau schraffiert ist, zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der nach der Vermessung verbleibenden Restparzelle."

§ 4 lautet: "..Eine sich nach vorgenommener Vermessung ergebende Mehr- oder Minderfläche ist auf der Basis von 32€ auszugleichen."

Der Kaufpreis wurde abzüglich einer Minderfläche von 36qm (Hälfte des Geh- und Fahrrechts)reduziert.

Die Nachbarn bebauten anschließend das Grundstück, wobei ein Dach über dem Hauseingang in das Fahrrecht einragt.

Die erstrangige Eintragung des Geh- und Fahrrechtes in das Grundbuch erfolgte erst auf Nachfrage beim Notar von mir im Jahr 2007 und lautet wie folgt: "Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks... Flurstück 120/2...Rang vor Abt. III Nr. 1; gemäß Bewilligung vom 30.08.2004....eingetragen am 22.06.2007"

Problem:

Das in der Anlage zum damaligen Grundstückskaufvertrag ausgewiesene Geh-und Fahrrecht ist an dieser Stelle nicht nutzbar, da sich an der Strasse eine ca.1,00m hohe Mauer befindet, welche ich nicht überwinden kann. Ich benötige dringend diese Zufahrt zu meinem Garten um diesen mit meinem Traktor mit Hänger erreichen zu können.

Massnahmen: Nunmehr müsste das Dach über der Eingangstür zurückgebaut, die Mauer an der Strasse entfernt und der Streifen des Geh- und Fahrrechts abgetragen werden, so dass eine Schräge entsteht, welche gefahrlos befahrbar ist. Ggf. müsste eine Stützmauer des an dem Geh- und Fahrrecht angrenzenden anderweitgen Grundstücks zur Absicherung wegen des Höhenunterschiedes gezogen werden. Entsprechender Untergrund (Schotter etc.) müsste aufgebracht werden

Meine Frage:

Wer hat für diese Kosten der Herstellung des Geh- und Fahrrechts aufzukommen?

Nachrichtlich: § 2 des Vertrages: "Soweit der Verkäufer in dieser Urkunde nicht ausdrücklich Leistungspflichten übernimmt, erschöpfen diese sich darin, den Grundbesitz zur in § 3 der Urkunde bedungenen Zeit an den Käufer zu übergeben und das Eigentum hieran frei von Grundbuch eingetragenen Belastungen zu verschaffen. Bezüglich anderer tatsächlicher oder rechtlicher Eigenschaften des Grundbesitzes treffen den Verkäufer keine Leistungspflichten; Garantien werden von ihm nicht übernommen, der Käufer kauft den Grundbesitz im gegenwärtigen Zustand. Der Käufer erklärt, erhabe das Grundstück besichtigt...Über Umfang und Rechtsfolgen der hierfür getroffenen Vereinbarungen hat der Notar belehrt, insbesondere dass der Verkäufer wegen Verletzung von Leistungspflichten nur insoweit in Anspruch genommen werden kann, als er eine solche übernommen und verletzt hat." §3 " Der Kaufgegenstand soll dem Käufer am 01.10.2004 zum Besitz übergeben werden. Die mit dem Kaufgegenstand verbundenen Rechte, Nutzungen, Pflichten und Gefahren sowie die darauf haftenden oder damit verbundenen öffentlichen Lasten und Abgaben gehen von diesem Zeitpunkt an auf den Käufer über. Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge für Erschließungsanlagen, die endgültig hergestellt sind oder für die eine Beitragspflicht entstanden ist, trägt der Verkäufer unabhängig davon, ob sie bereits durch Zustellung eines Beitragsbescheides festgesetzt worden sind. Im übrigen gehen solche Beiträge ab Besitzübergabe zu Lasten des Käufers. Dem Käufer ist bekannt, dass die Hausanschlußleitungen auf seine Kosten herzustellen sind.

Ihrer Antwort sehe ich mit großem Interesse entgegen.

Guten Abend,

Wenn Ihr Wegerecht durch die Bebauung des dienenden (belasteten) Grundstücks vereitelt wird, dann können Sie die Beseitigung der Hindernisse verlangen. Das als Grunddienstbarkeit eingetragene Wegerecht ist als dingliches Recht entsprechend Eigentum geschützt, der Beseitigungsanspruch ergibt sich aus §§ 1027 , 1004 BGB .

Wenn das Wegerecht allerdings auch an anderer Stelle ausgeübt werden kann, dann kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks verlangen, dass die Ausübung verlegt wird (§ 1023 BGB ). Ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse lässt sich dies natürlich nicht beurteilen.

Falls keine Verlegung möglich ist: Die Kosten für die Beseitigung der Hindernisse wird der Eigentümer des dienenden Grundstücks zu tragen haben. Dies gehört noch zum Inhalt des erwähnten Anspruchs aus § 1004 BGB .

Die Kosten für das Abstützen des Wegs und den Schotter müssten Sie tragen. Dies ergibt sich aus der Pflicht des Berechtigten zur schonenden Nutzung des dienenden Grundstücks sowie aus der Pflicht des Berechtigten, Anlagen auf dem Grundstück des Eigentümers in ordnungsgemäßem Zustand zu unterhalten, soweit es das Interesse des Eigentümers erfordert (§ 1020 BGB ).

Sie sollten zunächst versuchen, eine außergerichtliche Einigung zu finden und diese verbindlich zu regeln. Gelingt dies nicht, können Sie notfalls Ihr Recht auf Beseitigung der störenden Bebauung sowie Duldung der Ausübung des Wegerechts einklagen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


_______________
ra-juhre@web.de

Rückfrage vom Fragesteller 22. September 2008 | 08:58

Vielen Dank für Ihre Beantwortung.

Die jetzigen Nachbarn haben den Vertrag mit dem Wegerecht 2004 geschlossen und danach dennoch das Haus direkt an das Wegerecht gebaut. Das Dach über den Eingangsbereich hineingebaut. Dieses Wegerecht grenzt direkt an 2 andere Nachbargrundstücke. Esverbleibt lediglich der ca.3mbreite Korridor. Eine Verlegung ist schwierig, da ich ansonsten auf meinem Grundstück Bäume fällen müsste und ferner den Bereich, welche ich zum Ablagern des Brennholzes nutzen möchte dennoch nicht erreiche.

Könnten Sie mir noch einen Hinweis zu der ca. 1m hohen Mauer an der Strasse geben, welche ich zu überwinden habe. Gehört die Beseitigung der Mauer und das Abtragen des Erdreiches, das Absenken des Bürgersteiges damit das Wegerecht überhaupt ausgeübt werden kann, zu den Pflichten des Nachbarn?

Wir haben bereits Alternativen angeboten, erhalten jedoch keine Rückmeldungen.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. September 2008 | 10:03

Zu Ihrer Nachfrage:

Die Mauer muss jedenfalls der Eigentümer des belasteten Grundstücks, also Ihr Nachbar, beseitigen. Es handelt sich um eine Störung der Grunddienstbarkeit, die, wie gesagt, den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB auslöst (und übrigens auch Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 ff., 280 ff. BGB). Ob das Abtragen des Erdreichs von dem Anspruch umfasst ist, hängt wohl davon ab, ob die Aufschüttung vor oder nach der Grundbucheintragung des Wegerechts erfolgt ist: Falls erst danach, dann müsste Ihr Nachbar auch das Erdreich so absenken, damit Sie Ihr Wegerecht ausüben können.

Wenn Ihr Nachbar sich nicht rührt, sollten Sie nochmals eine Frist setzen und die Beauftragung eines Anwalts bzw. die Klage androhen. Das Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten einer Grunddienstbarkeit ist ein sog. gesetzliches Schuldverhältnis, d. h. Sie können Verzugsschäden (u. a. auch notwendig gewordene Anwaltskosten) vom Nachbarn erstattet verlangen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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