Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Bei dem Wege- und Fahrrecht handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit im Sinne von § 1018 BGB
. Danach kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewissen Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen.
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so steht Ihnen über § 1027 BGB
iVm § 1004 BGB
ein Beseitigungs- u. Unterlassungsanspruch zu.
Darüber hinaus können Sie über § 1029 BGB
iVm §§ 858 ff. BGB
Besitzschutzrechte ausüben.
Das Setzen von Pflanzen stellt insoweit verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGG dar.
Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Selbsthilfe weder nach § 859 BGB
noch nach § 229 BGB
vor.
Nach Ihrem Sachvortrag hätten Sie auch grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Nachbarn.
Insgesamt sollten Sie sich durch einen Kollegen vertreten lassen, um die Wahrnehmung Ihrer Rechte zu forcieren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Diese Antwort ist vom 08.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: http://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ein Punkt ist mir jedoch noch unklar. Um Mißverständnisse auszuräumen, konkretisiere ich meine Eingangsfrage.
Entsteht das Fahr- und Wegerecht zu meinen Gunsten erst mit Eintragung in das Grundbuch bzw. Baulastverzeichnis oder habe ich bereits vor Eintragung - die dingliche Einigung, dass zu Gunsten des Grundstücks ein Fahr- und Wegerecht eingeräumt wird, erfolgte zwischen Verkäufer und meinem Nachbarn 10/2009 - ein Recht zur Nutzung des Weges?
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Eine Grunddienstbarkeit wie das Fahr- und Wegerecht entsteht durch Einigung der beteiligten Grundstückseigentümer und Eintragung der Grunddienstbarkeit in das Grundbuch.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth