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Geh, Fahr und Leitungsrecht auf Erholungsgebiet

14. Juni 2015 17:38 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Hallo miteinander,
wir haben letztes Jahr ein Grundstück in Brandenburg gekauft, welches mit einem Stück Privatstrasse verbunden ist welches im Katatseramt als Erholungsfläche ausgezeichnet ist. In diesem Gebiet wohnen 3 Partein. Nun ist es so das am unteren Ende Partei 1 wohnt, dann kommt Partei 2, mit einem Stück Privatstrasse ( ebenfalls Erholungsfläche) Dann kommen wir Partei 3 ganz oben, ebenfalls mit der Privatstrasse. Partei 1 hat das Gebiet erschlossen und sich Geh Fahr und Leitungsrecht für die beiden Straßenstücke eintragen lassen.
Hat also den meisten Nutzen aber kein Geld dafür bezahlt.
Nun ist es so wenn es stark regnet läuft was Wasser oben von der öffentlichen Straße über die Straße der Partei 3 und 2 in die Einfahrt Partei 1. Es sind circa 100 Meter. Bei ihm kommt dann unten viel Schlamm mit Wasser an. Bleibt dann alles in seiner Einfahrt liegen.
Wir haben mit der Gemeide gesprochen was man machen kann dass kein Wasser von der öffentlichen Straße läuft.
Die Antwort was das wir das Gelände durch die vielen Baufahrzeuge platt gemacht haben und daher das Wasser dort rüber schwappt.
Wie ist hier die Rechtslage müssen wir für Entwässerung Sorgen, wer bezahlt dies?
Müssen wir die Straße befestigen? Er beruft sich immer darauf das Rettungsfahrzeuge durch müssen.
Kann man gesetzlich alle Nutzer der Straße mit ins Boot holen oder bleibt alles an uns hängen? Obwohl wir ja eigentlich kein Problem haben.

Sehr geehrter Fragesteller,

es muss hier zunächst erst einmal geklärt werden, ob es sich tatsächlich um eine Privatstraße handelt. Bei einer solchen wäre es so, dass die Anlieger für die Befestigung/Entwässerung der Straße verantwortlich sind.

Sie teilen jedoch mit, dass im Katasteramt das Gebiet als Erholungsgebiet gekennzeichnet ist. Dann wiederum wäre der Staat als Träger der Straßenbaulast für die Befestigung und auch Entwässerung der Straße verantwortlich.

Entscheidend ist hier die sog. Widmung. Gemäß dem brandenburgischen Straßengesetz und auch sonst nach dem öffentlichen Recht ist die Widmung ein Rechtsakt, der die Bestimmung der Straße festlegt.

Es ist hier durchaus denkbar, dass eine Umwidmung stattgefunden hat, das heißt, dass es gar keine Privatstraße mehr ist, sondern mittlerweile eine öffentlich-rechtliche Fläche. Dies hätte dann wie gesagt zur Folge, dass der Staat die Arbeiten vornehmen muss zur Befestigung der Straße.
Jedoch kann dieser auch dann zumindest einen Teil der Kosten auf die Anlieger umlegen. Dies ist dann geregelt in der jeweiligen Straßenbeitragssatzung Ihrer Gemeinde. Einen Teil jedenfalls ist aber staatlicherseits zu tragen und vor allem auch die Durchführung der Arbeiten müsste von seiten des Staates eingeleitet werden.

Ein weiterer Aspekt ist aber noch folgender und hierauf würde ich zunächst gegenüber der Gemeinde abstellen: Das Wasser kommt ja von der Straße oben darüber, wie Sie es beschreiben. Dann müsste diese Straße so befestigt werden, dass kein Wasser von ihr auf die Grundstücke läuft, die Sie und Ihre zwei Nachbarn bewohnen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Draudt
Rechtsanwältin

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