Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ihrer Sachverhaltsschilderung lässt sich leider nicht entnehmen, ob das Wegerecht auch als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragenen ist. Aufgrund der Vereinbarung in dem von Ihnen beschriebenen Vertrag unterstelle ich jedoch die Eintragung ins Grundbuch. Nach Ihrer eigenen Schilderung darf der Nachbar den 30 x 3m Streifen als Geh, Lauf und Leitungsrecht verwenden. Demzufolge sind Sie leider verpflichtet, dem Nachbar hierüber den Zugang zu dessen Grundstück zu gewähren.
Der Umfang der Nutzungsrecht bestimmt sich in der Regel aus dem Wortlaut der Eintragung. Meiner Einschätzung nach ist der von Ihnen geschilderte Wortlaut – vorbehaltlich einer ausführlichen Begutachtung der Unterlagen - ziemlich eindeutig. Hiernach ist es den Kindern verboten, auf diesem Weg zu spielen. Der Weg darf lediglich zum Überqueren des Grundstücks verwandt werden, um dem Nachbarn den Zugang zu seinem Grundstück zu gewähren.
Als Eigentümer des belasteten Grundstücks können sie beanspruchen, dass das Wegerecht von Ihren Nachbarn so schonend wie möglich ausgeübt wird, § 1020 BGB
. Demzufolge hat er den Weg in ordnungsgemäßer Weise zu passieren, d.h. ohne erheblichen Lärm und ohne Gefährdung Dritter.
Diese Pflichten sind Inhalt des gesetzlichen Schuldverhältnisses und Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei Ihrer Verletzung haben Sie als Eigentümer des belasteten Grundstücks einen Anspruch aus §§ 280
, 823
I,1004 BGB, auf Unterlassen der rechtsmissbräuchlichen Handlung. Dieser Anspruch ist auch gerichtlich durchsetzbar. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass Sie die Darlegungs- und Beweislast für das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Nachbarn tragen.
Als Eigentümer des belasteten Grundstücks sollen Sie in der Benutzung Ihres Grundstückes nur soweit eingeschränkt werden, als es zur sachgemäßen Rechtsausübung durch Ihre Nachbarn notwendig ist.
Bevor Sie jedoch weitere rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, sollten Sie es nochmals versuchen, den Sachverhalt einvernehmlich zu lösen. Nachbarschaftsstreitigkeiten tragen in der Regel leider nicht zur Verbesserung der allgemeinen Wohnsituation bei.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 23.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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