Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Kosten der Gegenseite muß man als Schadenersatz bei Verzug, unerlaubter Handlung und positiver Vertragsverletzung übernehmen.
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung, die aber sicherlich nicht ganz vollständig ist, läßt sich keine Anspruchsgrundlage ersehen, wonach die Betreiberin der Versteigerung von Ihnen Ersatz des Rechtsanwaltshonorars verlangen könnte.
Sollten Sie aber mit einer Zahlung in Verzug gekommen sein, z. B. weil eine Zahlungsfrist dem Datum nach bestimmt gewesen ist, würde sich eine Zahlungspflicht Ihrerseits ergeben.
2.
Wenn die Anspruchstellerin von Ihnen Ersatz des gezahlten Rechtsanwaltshonorars fordert, ist die Zahlungsaufforderung an Sie zu richten. Wie sich der Schadenersatz zusammensetzt, also die Zusammensetzung des Rechnungsbetrags, ist darin aufzuschlüsseln. Eine Rechnung im eigentlichen Sinne erhalten Sie nicht.
Hierzu muß man Folgendes wissen: Der Rechtsanwalt hat seinen Honoraranspruch gegen seinen Auftraggeber, hier als gegen die Betreiberin des Versteigerungsverfahrens. Diese wiederum kann, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, Schadenersatz von Ihnen verlangen.
3.
Eine auf Sie lautende Zahlungsaufforderung können Sie verlangen. Eine Rechnung gibt es dagegen nicht.
4.
Die Rechnung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Anzusetzen ist eine 1,3 Geschäftsgebühr. Diese beläuft sich nach der Gebührentabelle auf 282,10 € netto.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt