Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann mit jeder berechtigten Gegenforderung gegenüber einer anderen Forderung problemlos aufgerechnet werden, sofern es sich um gleichartige Ansprüche im Sinnen des § 387 BGB
handelt, was bei sich gegenüber stehenden Zahlungsansprüchen grundsätzlich der Fall ist. Die Aufrechnung kann auch jederzeit erfolgen, somit auch noch in einem gerichtlichen Verfahren oder wie Sie es nennen gegenüber einem Mahnbescheid. Selbstverständlich muss die zur Aufrechnung gestellte Forderung aber auch berechtigt sein. Ob dies hier der Fall ist, kann zwar abschließend mangels weitergehender Sachverhaltsangaben und Kenntnis der Vertragsunterlagen etc. nicht abschließend beurteilt werden. Allerdings bestehen auf den ersten Blick auf Grundlage Ihrer Angaben zumindest Zweifel an der Berechtigung der angeblichen Gegenforderung Ihres damaligen Kunden. Denn dieser macht offenbar einen Schadensersatzanspruch sowie Gewährleistungsrechte Ihnen gegenüber geltend. Bezüglich des Schadensersatzanspruches müsste der Kunde erst einmal beweisen, dass Sie vorsätzlich oder fahrlässig das Material zerstört haben oder sie damals eine entsprechende Vertragspflichtverletzung begangen haben. Dies erscheint hier schon äußerst fragwürdig, da Ihnen vertraglich nach Ihren Angaben lediglich der Aufbau, nicht jedoch die Verantwortung für das Material oblag, da dieses der Kunde wohl selbst gestellt hat. Etwaige Gewährleistungsansprüche könnten ansonsten unter Umständen auch schon grundsätzlich verjährt sein, wobei aber ohnehin bei Verschleißteilen schon dem Grunde nach keine Gewährleistung bestehen würde. Nach meinem ersten Eindruck auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsangaben dürften daher an der Rechtmäßigkeit der angeblichen Gegenforderungen des Kunden zumindest ernsthafte Zweifel bestehen, eventuell werden diese auch ohnehin nur vorgeschoben, um die Ihnen zustehenden, unstrittigen Forderungen noch in irgendeiner Form „drücken" zu können bzw. dies zumindest zu versuchen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
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