Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
Eine tierärztliche Leistung ist nicht kostenlos.
Ob die Forderung des Tierarztes erst mit Stellung der Rechnung fällig ist oder bereits mit Erbringung der tierärztlichen Leistung ist hier wichtig, die Rechtslage aber unklar.
Grundsätzlich ist eine Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung (§ 271 Abs. 1 BGB
).
Die Gebührenordnung für Tierärzte (Tierärztegebührenordnung - GOT) regelt in § 6 Abs. 3, was die Rechnung mindestens enthalten "soll".
Die Frage ist, ob diese Regelung eine Fälligkeitsvoraussetzung für die Forderung der Behandlungskosten ist.
Es gibt aber offenbar die Vereinbarung, dass die Rechnung erst an die Versicherung geht, sodass sich gut argumentieren lässt, dass die Forderung Ihnen gegenüber erst mit Zugang der Rechnung bei Ihrer Freundin fällig wird.
Da Sie keine Rechnung oder Mahnung erhalten haben, befinden Sie sich nicht in Verzug, sodass die Inkassokosten und im Moment auch der Rechnungsbetrag nicht gezahlt werden müssen.
1.
Das Inkassobüro ist außergerichtlich nicht verpflichtet, eine Rechnung vorzulegen. Die Rechnung kann bei der Hundekrankenversicherung oder auch beim Arzt angefordert werden.
Eigentlich sollte es auch eine Mitteilung der Versicherung geben, dass die Kosten nicht übernommen werden.
2.
Bei einer Hauptforderung von 250 € entstehen bei Zahlungsverzug Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 83,54 € sowie Zinsen in Höhe von im Moment ca. 30 €.
Die 180 € Inkassokosten ist absolut nicht nachvollziehbar.
3.
Schreiben Sie den Arzt und die Hundekrankenversicherung an.
Offensichtlich liegt der Hunde-Krankenversicherung die Rechnung vor. Wird Ihnen die Rechnungskopie übermittelt, zahlen Sie die Hauptforderung unverzüglich.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 08.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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08.05.2014
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11:46
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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